Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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III. 
Wird das Entgelt von Dritten gewährt (§ 180 des Gesebes), so ist der 
Versicherte verpflichtet, seinen Beitragsteil dem Arbeitgeber in bar zu erslatten, 
wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag entrichtet hat. 
Besteht das Entgelt nur in Sachbezügen (§ 180 des Gesetzes), so ist der 
Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitrags- 
teile des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die nach 
52 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Ortspreise maßgebend. Die Befugnis des 
Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, besteht nicht, wenn der Versicherte dem 
Arbeitgeber seinen Anteil in bar erstattet. 
IV. 
Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung verlorener, unbrauchbar 
gewordener oder zerstörter Versicherungskarten erfolgt durch den Gemeinde= oder 
Gutsbezirksvorstand. 
V. 
Die Genehmigung der nur in Ausnahmefällen zugelassenen Übertragung der 
Ansprüche an Zuschußkassen (§ 371 Abs. 2 des Gesetzes) erteilt das Landratsamt, 
in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Gemeindevorstand. 
Rudolstadt, den 12. Juli 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertrelung: 
Dr. Körbiß. 
  
XXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. Juli 1912, 
betreffend Amveisung für die Ausgabestellen der Angestelltenversicherung. 
Auf Grund des § 194 des Versicherungsgesebes für Angestellte vom 20. De- 
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) wird folgende 
Anweisung 
für die Ausgabestellen der Angestelltenversicherung 
erlassen.
	        
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