Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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b) in allen übrigen Fällen die Aufnahmekarten nebst den vorbezeichneten 
Unterlagen der Reichsversicherungsanstalt zur Kußerung über den An- 
trag einzureichen. Eutsprechend dieser Außerung ist die Befreiung 
oder Nichtbefreiung zu bescheinigen. 
Einen Vermerk über die Besreinng erhält auch die Vorderseite der Ver- 
sicherungskarte. 
Über die Befreiung entscheidet, falls die Reichsversicherungsanstalt oder der 
Antragsteller mit der vorläufigen Entscheidung der Ausgabestelle nicht einverstanden 
ist, der Rentenausschuß (8 210). 
8. Bei der Ausfüllung der Vordrucke ist folgendes zu beachten. 
I. Aufnahmekarten. 
Die Aufnahmekarte ist von dem Versicherten selbst auszufüllen mit Aus- 
nahme des letzten Abschnitts der Rückseite; die Ausgabestelle hat darauf zu achten, 
daß die Ansfüllung erschöpfend und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erfolgt. 
Als Nummer der Versicherungskarte ist diejenige anzugeben, welche die aus- 
zustellende Versicherungskarte erhalten soll. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Geburtstag und Geburtsjahr, Geburtsort, 
Kreis bezw. Amt und Staat, in welchem der Geburtsort belegen ist, Wohnort 
nebst Straße und Hausnummer und Poststation des Antragstellers einzutragen; 
der Zuname ist zu unterstreichen. Bei Frauen ist auch der Geburtsname einzutragen. 
Bei Angabe der Berufsstellung und des Berufs ist neben der allgemeinen 
Bezeichnung Prokurist oder Buchhalter auch der besondere Verufszweig, in dem 
der Antragsteller bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, anzugeben, z. B. 
Bankbeamter. 
Ferner ist im 2. Abschnitt bei Angabe des Arbeitgebers der Name: z. B. 
Aktiengesellschaft für Bleiweißfabrikation und die Betriebsart: z. B. chemische 
Industrie, der Ort des Betriebs des Arbeitgebers, bei mehreren Betriebsorten der- 
jenige, in welchem der Antragsteller beschäftigt ist, mit genaner Anführung der 
Straße und Hausnummer, des Landratsamtsbezirks und des Staates, in welchem dieser 
Ort belegen ist, sowie der Poststation und der Oberpostdirektion, zu welchen der 
Ort gehört, zu benennen. 
Unter Familienangehörigen sind die Ehegatlin, der Ehegatte und die sämt- 
lichen Kinder unter 18 Jahren nach Rusnamen — die Ehefrau mit Angabe des 
Geburtsnamens —, Geschlecht, Geburtstag, Monat und Jahr aufzuführen. Als
	        
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