Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

* 1912 
Kinder sind nicht nur die aus der bestehenden oder einer früheren Ehe des An- 
tragstellers hervorgegangenen, sondern auch die durch nachfolgende Ehe (§8 1719 
bis 1722 des Bürgerlichen Gesebbuchs) oder Chelichkeitserklärung (68 1723 
flg. a. a. O.) legitimierten und die an Kindesstatt angenommenen (95 1741 flg. 
a. a. O.) Kinder, ferner uneheliche Kinder weiblicher Antragsteller anzugeben. 
Die Rubrik „zur Nachprüfung des Kontos des Angestellten“ ist vom Ver- 
sicherten erst beim Antrag auf eine zweite oder weitere Versicherungskarte auszu- 
süllen. Hier sind die aus den alten Karten nachgewiesenen Beiträge und zwar 
geordnet nach den Gehaltsklassen des § 17 oder im Falle des § 177 die einzelnen 
Beiträge einzutragen, damit die Reichsversicherungsanstalt ihr Konto mit den An- 
gaben des Versicherten vergleichen und etwaige Unstimmigkeiten aufklären kann. 
  
  
  
  
Beispiel: 
Es sind bisher Beiträge nachgewiesen 
dos Stück in den früheren Karlen in der letzten Karte Zusammen 6 
zu M Zohl * Zahl AM Zahl 
160 36 /3 — I —?— 3617280 
680 20 136 — — — 20 186 — 
960 30 288— 30 2388— 60 576— 
1320 — — 23760 18 23700 
zus%8⅜ 0 160— — ——1 10 160 — 
144 128240 
  
  
  
  
Die drei lehten Fragen auf der Vorderseite der Aufnahmekarte sind nur mit 
ja oder nein zu beantworten. 
Auf der Rückseite der Aufnahmekarte ist ein etwaiger Antrag auf Grund des 
§ 390 auf Befreinng von der Beitragsleistung zu stellen unter genauer Bezeich- 
nung der Lebensversicherungsunternehmungen, mit denen vor dem 5. Dezember 1911 
Lebensversicherungsverträge geschlossen worden sind, der Nummern der Versicherungs- 
scheine, des Datums des Abschlusses und der Wirksamkeit der einzelnen Verträge 
und des Jahresbetrags der Beiträge des Angestellten ohne Abzug einer etwaigen 
Dividende. Wird der Antrag gestellt, so hat der Antragsteller den Versicherungs- 
schein, Aufnahmeschein, Prämienquittungen usw. aus den beiden lebten Jahren der 
Ausgabestelle zur Prüfung des Befreiungsautrags mit der Aufnahmekarte vorzu-
	        
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