Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 * 
legen. Sie sind dem Antragsteller nach Entscheidung zurückzugeben. Der am 
Schlusse der Rückseite befindliche Vermerk ist, wenn ein Antrag auf Befreiung 
gemäß §& 390 vorliegt, von der Ausgabestelle unter Beidrückung des Siegels aus- 
zufüllen und zu unterschreiben. Liegt ein Antrag auf Befreiung gemäß § 390 
nicht vor, so wird die Rückseite der Aufnahmekarte nicht ausgefüllt. 
II. Versicherungskarten. 
Die Versicherungskarten sind bis zum ersten Strich von dem Versicherten, im 
übrigen von der Ausgabestelle auszufüllen. In den ersten Abschnitt der Außen- 
seite sind Vor= und Zuname, bei Frauen auch der Geburtsname, Geburtstag und 
Jahr, Geburtsort nebst Kreis bezw. Amt, in welchem er belegen ist, Wohnort 
nebst Straße und Hausnummer, Berufsstellung und Beruf einzutragen. Hierfür 
gilt das Gleiche, was bei Ausfüllung der Aufnahmekarte zu beachten ist. Der Zu- 
name ist zu unterstreichen. 
Der zweite Abschnitt ist auszufüllen, je nachdem der Versiherte von der Bei- 
tragsleistung befreit worden ist oder nicht. Hat er keinen Antrag gemäß § 390 
gestellt, oder ist der Antrag abgelehnt, dann ist mit „nein“ zu antworten. Hat er 
dagegen den Antrag gemäß 5§ 390 gestellt und ist demselben statlgegeben worden, 
dann ist mit „ja“ zu antworten. 
In Abschnitt 3 ist unter Beidrückung des Siegels der Tag der Ausstellung. 
der Versicherungskarte einzudrücken. 
9. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Versicherungskarte auszuhändigen 
oder dem Versicherten durch Vermittlung des Arbeitgebers zuzustellen. Die un- 
befugte Zurückbehaltung der Versicherungskarte macht nicht nur für alle Nachteile, 
welche den Versicherten daraus entstehen, verantwortlich, sondern ist auch strafbar 
# 109, § 341 Nr. 2) 
2. Abschnitt. 
Ersatz der Versicherungskarten. 
10. Die Versicherungskarte soll in der Regel durch eine neue ersezt werden, 
wenn die für die Eintragung der Beiträge bezw. die Einklebung der Beitrags- 
marken bestimmten Felder gefüllt sind, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren 
seit Ausstellung der Karte 195 Abs. 1). 
11. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden 
durch neue ersetzt.
	        
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