Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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8. die Veränderung der Fluchtlinie oder der äußeren Ansicht eines Banwerks. 
Inwieweit der Um= oder Ausbau eines vorhandenen Gebäudes oder der An- 
bau an ein solches einem Neuban gleich kommt, ist nach den Verhältnissen des 
einzelnen Falles zu entscheiden. 
26. 
Baufällige Bauwerke. 
Wenn der bauliche Zustand eines Bauwerks für Menschen oder fremdes 
Eigentum gefährlich ist, so ist der Eigentümer (Eigenbesitzer) zur rechtzeitigen Ab- 
hilse, nötigenfalls zum Niederreißen, verpflichtet. 
Die Baupolizeibehörde ist im Unterlassungsfalle befugt, die Sicherung, Ab- 
änderung oder Instandsebung des Bauwerks oder in geeigneten Fällen dessen 
Abbruch auf Kosten des Eigentümers auszuführen. 
Ebenso kann die Beseitigung unschöner Gebäudereste von der Baupolizei= 
behörde verlangt und nötigenfalls auf Kosten des Eigentümers (Eigenbesitzers) aus- 
geführt werden. Zur Beseitigung von Ruinen ist die Zustimmung des staatlichen 
Denkmalopflegers erforderlich. 
In allen diesen Fällen können die Kosten vom Eigentümer (Eigenbesiter) im 
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigezogen werden. 
27. 
Verantwortung für vorschriftsmäßiges Bauen. 
Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften sowie der auf Grund dieser 
Vorschriften von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen sind, je nach 
Maßgabe ihrer Beteiligung, sowohl die Bauherren wie auch die Verfertiger der 
Banzeichnungen und die Bauausführenden verantwortlich. Zu den Bauansführenden 
sind die banleitenden Architekten oder Ingenieure, die Bauunternehmer und die 
Bauhandwerker zu rechnen. 
B. Art, Lage und Umsang der Bauwerle, Anforderungen im Interesse der 
Umgebung und des öffentlichen Verkehrs. 
8 28. 
Stellung der Banwerle an Straßen und Plähen. 
An allen vorhandenen Straßen (Staatsstraßen, Ortsverbindungswegen, Orts- 
straßen), für welche ein Bebauungsplan noch nicht festgestellt ist, dürfen, sofern
	        
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