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nicht durch Ortsgeseß andere Beslimmungen getroffen werden, Gebäude unur in
einem Abstand von 3,50 m vom inneren Nande des Straßengrabens oder im
Mangel eines Grabens vom Straßenrand errichtet werden. Für Ortsverbindungs-
wege und Ortsstraßen ist bei beschränktem Baugelände die Baupolizeibehörde nach
Anhörung der Gemeindebehörde befugt, Abweichungen zuzulassen.
An diesen Straßen sollen Gebäude in der Regel parallel zur Mittellinie der
Straße errichtet werden.
An Straßen und Plätzen, für welche ein Bebauungsplan festgestellt ist, sind
die vorgeschriebenen Bausluchtlinien und Höhenlagen (§ 5) genau einzuhalten.
Ist geschlossene Bebanung vorgeschrieben, so sind die Gebände auf der Bau-
fluchtlinie zu errichten.
Maßgebend für die Stellung nach der Straße zu ist die Wandfläche des
Erdgeschosses.
Tore und Türen dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen.
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Zulässige Abweichungen.
Fällt die Baufluchtlinie mit der Straßenfluchtlinie zusammen, so dürfen, die
Zustimmung des Straßeneigentümers vorausgesetzt (§ 81), Gebändesockel im Kerne
bis zu 10 cm, Manerabsätze unter dem Boden, Einwurf= und Lichtschächte ein-
schließlich des erforderlichen Manerwerks bis zu 1 m die Straßensluchtlinie über-
schreiten. Alle Offnungen in den Bürgersteigen müssen fest und dauerhaft eingefaßt
und in gleicher Höhe mit dem Boden sicher und so abgedeckt werden, daß eine
Gefährdung des Verkehrs nicht eintritt.
Freitreppen dürfen über die Straßenfluchtlinie 30 cm hervorragen, wenn der
Bürgersteig mindestens 2 m breit ist (vergl. jedoch § 81).
Architekturteile dürfen über die Straßenfluchtlinie hervorragen, soweit dies
mit der Sicherheit des Verkehrs vereinbar und nicht für die Nachbargrundstücke
mit erheblichen Nachteilen verbunden ist (vergl. § 81).
Schaufenster und Schaukästen dürfen bis zu 15 cm über die Straßenflucht-
linie vortreten, wenn die Sicherheit des Verkehrs dies zuläßt (vergl. § 81).
Erker und Balkone sind nur in einer Höhe von mindestens 3 m über dem
Bürgersteige zulässig.
Prellsteine, Freitreppen, Fußkratzer, Kellereingänge usw., welche über die