Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

os 1913 
die Breite der Straße (einschließlich der Vorgärten), in keinem Falle 18 m, in 
Orten mit weniger als 10000 Einwohnern löm überschreiten. Auf öffentliche 
Gebänude findet diese Beschränkung keine Anwendung. 
Die Aufführung von Gebäuden ist bei einer Straßenbreite von weniger als 
Zm bis zur Höhe von Zm, bei einer Straßenbreite von mehr als 8, aber 
weniger als 11 m bis zur Höhe von 11 m zulässig. 
Ist die Straße längs eines Gebäudes nicht gleich breit oder die Straßen= 
oberfläche ansteigend, so ist die Durchschnittsbreite für die Höhe maßgebend. 
Bei Eckhäusern an Straßen von verschiedener Breite gelten die Maße der 
breiteren Straße auch für die Höhenbestimmung an der schmäleren Strasze, jedoch 
nur bis auf die Tiefe des Gebäudes an der breiteren Straße und höchstens auf 
eine Länge von 15 m vom Schnittpunkte der Baufluchtlinie ab gerechnet. 
Bei Neubauten an Sielle älterer Gebäude können die alten Höhen beibehalten 
werden, sofern den Vorschriften der §5 33 und 34 genügt ist. 
§6 32. 
Höhe der Gebäude nach dem Hofe zu. 
Die Höhe der einem Hofe zugewandten Gebäudeseite darf die Tiefe des davor 
gelegenen Hofraums, rechtwinklig zur Gebäudefront gemessen, nicht überschreiten, 
doch ist die für die Straßenseite eines Gebäudes zulässige Höhe auch für dessen 
Rückseite gestattet. 
g 33. 
Zahl der Geschosse. 
Kein Gebäude darf mehr als vier zu Wohnungen ausgebaute Geschosse 
erhalten. 
Keller- und Dachgeschoß eines Gebäudes gelten nicht als zu Wohnungen 
ausgebaut, wenn darin weniger als die Hälfte der Grundfläche zum dauernden 
Aufenthalle von Menschen und zwar als Zubehör zu den Wohnungen in den 
übrigen Geschossen hergerichtet ist. 
Als Wohnräume gelten alle Räume, welche zum dauernden Aufenthalte von 
Menschen dienen, insbesondere Wohn= und Schlafräume, Koch= und Waschküchen, 
Arbeits= und Verkaufsstätten.
	        
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