os 1913
die Breite der Straße (einschließlich der Vorgärten), in keinem Falle 18 m, in
Orten mit weniger als 10000 Einwohnern löm überschreiten. Auf öffentliche
Gebänude findet diese Beschränkung keine Anwendung.
Die Aufführung von Gebäuden ist bei einer Straßenbreite von weniger als
Zm bis zur Höhe von Zm, bei einer Straßenbreite von mehr als 8, aber
weniger als 11 m bis zur Höhe von 11 m zulässig.
Ist die Straße längs eines Gebäudes nicht gleich breit oder die Straßen=
oberfläche ansteigend, so ist die Durchschnittsbreite für die Höhe maßgebend.
Bei Eckhäusern an Straßen von verschiedener Breite gelten die Maße der
breiteren Straße auch für die Höhenbestimmung an der schmäleren Strasze, jedoch
nur bis auf die Tiefe des Gebäudes an der breiteren Straße und höchstens auf
eine Länge von 15 m vom Schnittpunkte der Baufluchtlinie ab gerechnet.
Bei Neubauten an Sielle älterer Gebäude können die alten Höhen beibehalten
werden, sofern den Vorschriften der §5 33 und 34 genügt ist.
§6 32.
Höhe der Gebäude nach dem Hofe zu.
Die Höhe der einem Hofe zugewandten Gebäudeseite darf die Tiefe des davor
gelegenen Hofraums, rechtwinklig zur Gebäudefront gemessen, nicht überschreiten,
doch ist die für die Straßenseite eines Gebäudes zulässige Höhe auch für dessen
Rückseite gestattet.
g 33.
Zahl der Geschosse.
Kein Gebäude darf mehr als vier zu Wohnungen ausgebaute Geschosse
erhalten.
Keller- und Dachgeschoß eines Gebäudes gelten nicht als zu Wohnungen
ausgebaut, wenn darin weniger als die Hälfte der Grundfläche zum dauernden
Aufenthalle von Menschen und zwar als Zubehör zu den Wohnungen in den
übrigen Geschossen hergerichtet ist.
Als Wohnräume gelten alle Räume, welche zum dauernden Aufenthalte von
Menschen dienen, insbesondere Wohn= und Schlafräume, Koch= und Waschküchen,
Arbeits= und Verkaufsstätten.