1913 101
mauer versehenen Gebäude verschiedener Benuhungsart auf demselben Grundstück
unter einem Winkel nähert, so ist die diesem Gebäude vornehmlich zugekehrte
Umschließungsmauer auf eine solche Länge als Brandmaner aufzuführen, daß die
nicht feuersicheren Teile derselben mindestens 4m von dem älteren Gebände
entfernt bleiben.
* 38.
Weitere Beschränkungen durch Ortsgesetz.
Durch Ortsgesetz können hinsichtlich der Höhe der Gebäude, der Zahl der
Geschosse, der bebaubaren Fläche der Grundstücke, der Zugänglichkeit der Gebäude,
der Durchfahrten, Höfe und der Entfernung zwischen den Gebäuden weitergehende
Beschränkungen als sie in den 8§& 31.—97 dieses Gesetzes enthalten sind, vor-
geschrieben werden.
8 309.
Entfernung der Gebäude von Eisenbahnen.
Neben Eisenbahnen müssen Gebäude mindesteus 4 m von der Mitte des
nächsten Schienengeleises entfernt bleiben. Liegt das zu errichtende Gebäude
unterhalb des Schienengeleises, so muß die Entfernung mindestens 5 m betragen.
Gebäude, welche mehr als 7 m über der Schienenoberkante errichtet werden,
sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen.
Gebäude, welche zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen, müssen
von der Mitte des nächsten Schienengeleises mindestens 25 m entfernt bleiben.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so trikt zu dieser Entfernung die andert-
halbfache Höhe des Dammes hinzu, jedoch ist eine größere Entfernung als 50 m
nicht erforderlich.
Werden besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, so kann die Errichtung
eines derartigen Gebändes in geringerer Entfernung von der Eisenbahn durch
das Ministerium gestattet werden.
8 40.
Entfernung der Gebäude von Waldungen.
Hochöfen, Brennöfen der Porzellanfabriken, Ziegelöfen, Kalköfen und dergl.,
sowie sonstige feuergefährliche Anlagen müssen von Waldungen mindestens 60 m
entsernt bleiben. Falls besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, kann