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* 43.
Abortanlagen.
Jedes Grundstück, auf welchem sich zum dauernden Aufenthalie von Menschen
bestimmte Gebände befinden, muß eine Abortanlage besitzen.
Für jede Wohnung soll ein besonderer Abort vorgesehen werden.
Für Gebäude, in welchen eine größere Anzahl von Menschen zu verkehren
pflegt, kann durch die Baupolizeibehörde eine entsprechende Anzahl von Aborten
vorgeschrieben werden.
Aborle im Innern von Wohngebäuden sind mit einem unmittelbar ins Freie
führenden Fenster zu versehen.
Aborlgruben müssen wasserdicht hergestellt sein, mit einer dicht schließenden,
sicheren ÜUberdeckung versehen und so angelegt sein, daß sie außerhalb der Wohn-
gebäude entleert und gereinigt werden können. Die Einfallrohre sind wasserdicht
herzustellen und zur Ableitung der Gase bis über Dach zu führen.
Die Gruben dürfen sich der Nachbargrenze ohne Zustimmung des Nachbars
höchsteus auf 1 in nähern.
Nach öffentlichen Straßen und Plätzen ist die Anlage von Aborten, soweit
es sich nicht um öffentliche Bedürfnisanstalten handelt, nur dann gestattet, wenn
sie sich als solche von außen nicht kenntlich machen, und in den Städten beim
Vorhandensein einer Grube diese mindestens 4 m von der Straße entfernt ist.
Von vorhandenen Brunnen müssen die Gruben mindestens 5 m entfernt
bleiben (5 41).
Die Einrichtung der Aborte muß so beschaffen sein, daß weder die Luft noch
der Grund und Boden in einer für die menschliche Gesundheit schädlichen Weise
vernnreinigt wird.
Nähere Bestimmungen, namentlich auch über die Einrichtung von Spül-
klosetten, können durch Ortsgeseb oder Polizeiverordnung erlassen werden.
8 44.
Düngerstätten, Jauchebehälter.
Die Anlegung von Düngerstätten, Jauchebehältern, Lagerpläten für Abfälle
usw. an Straßen, öffentlichen Wegen und Plätzen ist verboten.