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Von der Nachbargrenze müssen sie mindestens 1 m entfernt bleiben, falls
nicht der Nachbar zu einer geringeren Entfernung seine Zustimmung gibt.
Gruben, welche zur Aufnahme von Flüssigkeiten bestimmt sind, und Dünger-
stätten sind vollkommen wasserdicht herzustellen und so zu verwahren, daß die
Jauche oder sonstige Flüssigkeiten weder auf Straßen, öfsentliche Wege und Plätze
abfließen, noch die Brunnen verunreinigen können. Gruben sind außerdem sorg-
fältig abzudecken.
Für landwirtschaftliche Betriebe sind offene Düngerstätten zugelassen.
Gruben und Düngerstätten sollen tunlichst 10 m, in keinem Falle aber
weniger als 5 m, von Brunnen (5 41) und Schlachträumen entfernt bleiben.
ß 45.
Anwendung der §§ 41 und 44 auf beslehende Einrichtungen.
Bestehende Einrichtungen sind den Bestimmungen der §§ 41 bis 44 ent-
sprechend herzustellen, sobald sicherheits= oder gesundheitspolizeiliche Gründe es
dringend erheischen.
8 46.
Viehställe.
Der Fußboden der Ställe ist dicht und mit Gefälle und Gerinne zum Ab-
laufe der flüssigen Abgänge nach der Jauchengrube herzustellen.
Die Anlegung von nicht massiven Schweineställen an Straßen, öffentlichen
Wegen und Plätzen ist verboten. An der Nachbargrenze dürfen nichtmassive
Schweineslälle nur im Einverständnis mit dem Nachbar errichtet werden.
Durch Ortsgesetz oder Polizeiverordnung kann die Anlegung von Schweine-
ställen in einzelnen Ortsteilen verboten werden.
847.
Aschenbehälter und Aschengruben.
Falls die Beseitigung von Asche und Müll nicht anderweitig geregelt ist,
müssen auf allen bewohnten Grundstücken feuersichere Behälter zur Aufnahme der
Asche vorhanden sein.
Aschengruben müssen massiv ausgemauert und feuersicher überdeckt werden.