Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 105 
8 48. 
Scheunen. 
In Städten dürfen Scheunen nicht innerhalb der Stadtlage errichtet werden. Die 
Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer Scheunen dem Bedürfnis entsprechend Bauplätze 
außerhalb der Stadtlage in angemessener Entfernung von Wohngebäuden auszuweisen. 
Kein Gebände ohne massive Umfassungswände darf im inneren Stadtbezirk 
ferner als Scheune benutzt werden, soweit und solange dies nicht schon jeßt aus- 
drücklich gestattet ist oder künftig durch Ortogesetz gestatiet werden wird. 
Was als innerer Stadtbezirk anzusehen ist, wird künftig nach Anhörung der 
Gemeindebehörde durch das Landratsamt bestimmt. 
8 49. 
Windmühlen. 
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt bleiben. Die 
Entfernung darf jedoch augemessen abgekürzt werden, wenn die Mühle infolge 
ihrer Lage den Blicken der den Weg passierenden Zugtiere entzogen ist. Von 
der Nachbargrenze muß eine Windmühle mindestens 8 m entfernt bleiben. 
8 60. 
Verhütung der Verunstaltung von Ortschaften. 
Die baupolizeiliche Genehmigung (§§ 84 ff.) zur Ausführung von Bauten 
und baulichen Anderungen kann versagt werden, wenn durch die Bauausführung 
ein Bauwerk oder Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild oder das 
Landschaftsbild verunstaltet werden würden. 
Durch Ortsgesetz kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher 
oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Ge- 
nehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu versagen 
isl, wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder Straßenbildes beeinträchtigt werden 
würde. Ferner kann durch Ortsgeseßh vorgeschrieben werden, daß die baupolizci- 
liche Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken 
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten 
und baulichen AÄnderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist, 
wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die Bauaus- 
führung beeinträchtigt werden würde. 
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