Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

106 1913 
Der Beschlußfassung über ein derartiges Ortsgesetz hat eine Auhörung Sach- 
verständiger, insbesondere des staatlichen Denkmalspflegers vorauszugehen. 
Wenn die Banausführung nach dem Bauentwurfe dem Gepräge der Um- 
gebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und die Kosten der trot- 
dem auf Grund des Ortsgesetzes geforderten Auderungen in keinem angemessenen 
Verhältnisse zu den dem Bauherrn zur Last fallenden Kosten der Bauausführung 
stehen würden, so ist von der Anwendung des Ortsgesetzes abzusehen, es sei denn, daß 
die dem Bauherrn erwachsenden Mehrkosten durch die Gemeinde oder sonst gedeckt werden. 
Die Anssichtsbehörde kann die Vorlegung eines derartigen Ortsgesetzes anordnen. 
Wird einer solchen Anordnung nicht innerhalb der vorzuschreibenden angemessenen 
Frist entsprochen, so kaun das Ortsgeseß durch das Ministerium erlassen werden. 
C. Anforderungen an die Bauwerke # 4½ auf Sicherhelt und Gesundhelt. 
Herstellung ur Bauwerke. 
Jedes Bauwerk muß seinem Zweck entsprechend fest und sicher hergestellt, auch 
im übrigen so angelegt und unterhalten werden, daß dadurch den Rücksichten auf 
Gesundheit und Sicherheit entsprochen wird. 
Die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere über Manerstärken sowie 
über die bei Hochbanten anzunehmenden Belastungen, die Beanspruchungen der 
Baustosse und die Berechnungsgrundlagen für die statische Untersuchung von Hoch- 
bauten einschließlich Stützen= und Deckenkonstruktionen werden vom Ministerium erlassen. 
ie zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Gebäude oder Ge- 
bäudeteile müssen so angelegt und in solchen Baustoffen ausgeführt werden, daß 
sie hinlänglich Licht und Luft sowie eine genügende Isolierung gegen aufsteigende 
Feuchtigkeit erhalten; sie müssen trocken und dürfen der Gesundheit der Bewohner 
nicht nachteilig sein. In den Wohnräumen ist für genügende Zufuhr frischer Luft 
Sorge zu tragen. Die zur Belichtung und Lüstung der Näume notwendigen 
Fenster müssen von genügender Größe sein und unmiktelbar ins Freie münden. 
Eine ausreichende Lüftungsvorrichtung kann insbesondere für Fabriken, Werk- 
stätien, Motorräume und alle Räume, welche zur Aufnahme einer größeren Anzahl 
von Personen dienen, durch die Baupolizeibehörde augeordnel werden. Schulklassen, 
Schankwirtschaften und Tanzsäle müssen sleis mit einer solchen versehen sein. Die 
näheren Bestimmungen hierüber werden vom Ministerium erlassen.
	        
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