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§* 52.
Besondere Vorschriften für Anlagen der in § 6 Abs. 2 bezeichneten Art.
Für Anlagen der in § 6 Abs. 2 bezeichneten Art können unter Berück-
sichtigung des einzelnen Falles von der Baupolizeibehörde zur Verminderung der
für die Besiczer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum
überhaupt entstehenden erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen besondere
Bauwvorschriften gegeben werden.
g 63.
Austrocknen der Räume.
Mit dem Verputzen der Wände solcher Räume, welche zum dauernden Aufent-
halt für Menschen bestimmt sind, darf nicht vor genügender Austrocknung der
Wände begonnen werden.
Diese Räume dürfen erst drei Monate nach Anmeldung zur Abnahme des
Rohbaues (5 89) bezogen werden. Die Baupolizeibehörde ist befugt, insbesondere
bei künstlicher Trockunng, von dieser Beschränkung zu entbinden. Auf nicht ver-
blendete Fachwerkswände sinden diese Bestimmungen keine Anwendung.
54.
Lage der Fußböden bei bewohnten Ränmen.
Die Fußböden der zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten
Räume im Erdgeschosse sollen mit Ausnahme der Verkaufsläden und sonstigen
Arbeitsstätten, für deren Fußböden eine annähernd ebenerdige Lage aus betriebs-
technischen Gründen geboten ist, in der Regel wenigstens 50 cm über der um-
gebenden Erdoberfläche liegen. Alle Gebändeteile unterhalb des Erdgeschosses sind
massiv auszuführen und gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zu sichern.
6 55.
Höhe der Räume.
Alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume müssen,
auch in Keller= und Dachgeschossen, in den Städten eine lichte Höhe von mindestens
2,60 m, auf dem Lande von mindestens 2,30 m erhalten. Bei ungleicher Höhen=
lage der Decken muß die Durchschniktshöhe diesen Maßen entsprechen.