los 1913
Für Schulen, Fabriken, größere Werkstätten, Tanzsäle und sonstige zum Aufent-
halte vieler Menschen bestimmte Räume kann von den zuständigen Behörden eine
hrößere Höhe vorgeschrieben werden.
Soll ein schon bestehendes Wohngebäude von geringerer als der oben ge-
nannten Geschoßhöhe durch einen Anbau vergrößert werden, so kann diese geringere
Geschoßhöhe auch für den Aubau zugelassen werden, wenn besondere Bedenken
nicht entgegenstehen.
g 66.
Brandmauern.
Brandmauern sind Manern, die nach Stärke und Beschasfenheit geeignet sind,
der Weiterverbreitung eines Schadenseners Einhalt zu tun. Sie sind aus ge-
brannten Ziegelsteinen oder natürlichen Steinen in Kalk oder Zementmörtel her-
zustellen. Die Verwendung anderer feuersicherer Baustosfe ist zulässig. Eine Stärke
von mindestens 25 cm muß, abgesehen von eingreifenden Balkenköpfen und dem
Holze von Blendmauern (§ 79), frei von Holzteilen bleiben.
Eine Brandmauer muß bei gebrannten Ziegelsteinen mindestens 25 cm, bei
natürlichen Steinen und Luftsteinen mindestens 38 cm stark sein. Die Stärke
der Brandmanern aus anderen feuersicheren Baustoffen richtet sich nach der Be-
schaffenheit des Materials. Die näheren Bestimmungen werden vom Ministerium
erlassen. -
Gemeinschaftliche Brandmauern (5 57 Abs. 2, Ziff. 1) müssen eine Stärke
von mindesteus 38 cm haben. Nauchrohre müssen von der nachbarlichen inneren
Mauerfläche mindestens 25 cm zurücktreten. Offuungen in Brandmauern sind
unzulässig, abgesehen von Zuglöchern bis zu einer Größe von 100 qem. Diese
sind mit engmaschigem Drahtgeflecht zu schließen.
Die Verwendung von Glasbausteinen und Drahtglas in Brandmanern zur
Belichtung unterliegt der Genehmigung der Baupolizeibehörde.
6 57.
Verpflichtung zur Errichtung von Brandmauern.
Alle auf der Eigentumsgrenze siehenden Umfassungswände mit Ausnahme
der Strasseufronten der Gebände müssen als Brandmanern hergestellt werden
(vergl. § 37 Abs. 1 und 2).