Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 in 
8 60. 
Holzbauten ohne Ausmauerung. 
Mit hölzernen Umfassungswänden dürfen errichtet werden: 
1. Bauwerke ohne Feuerungsaulagen bis zu 16 qm Grundfläche und bis 
zu 3 m Firsthöhe: 
2. Bauwerke mit Feuerungeanlage, sofern sie überall mindestens 30 m von 
der Nachbargrenze entfernt bleiben; 
3. Schuppen, Holz= und andere Remisen oder ähnliche Gebäude ohne 
Feuerungsaulage, wenn sie die Hälfte ihrer Firsthöhe, jedoch mindestens 
2 m von anderen Gebänden und von der Nachbargrenze entfernt bleiben; 
4. Gebäudeteile wie Veranden, Erker, Balkone und Galerien, sofern keine 
feuerpolizeilichen Bedenken vorliegen. 
Durch Ortsgesetz können die Bestimmungen der 8§ 59 und 60 eingeschränkt 
werden, insbesondere ist die Beseitigung der an älteren Gebäuden noch vorhandenen 
unzulässigen Holzbekleidungen anzustreben. 
* 61. 
Bedachung der Gebäude. 
Die Bedachung der Gebäude ist von feuersicherem Materiale hergustellen; 
Strohdocken unter Dachziegeln und unter Dachsteinplatten sind verboten. Die Ver- 
wendung anderen nicht feuersicheren Materials kann durch das Ministerium zu- 
gelassen werden. 
Die Verwendung von Dachpappe oder Holzzement ist zulässig. 
Die Baupolizeibehörde kann die Anbringung von Vorrichtungen gegen Herab- 
sallen des Schnees (Schneefänge) anordnen. 
8682. 
Dachrinnen und Abfallrohre. 
Dachrinnen und Abfallrohre sind aus unverbrennlichem Material herzustellen. 
6 68. 
Verschluß der Offnungen in Wänden und Dächern. 
Alle Offnungen in den Umfassungswänden und Dächern der Gebäude, welche 
den inneren Räumen Licht und Luft zuführen, müssen mit geeigneten Vorrichtungen
	        
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