Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 iis 
Die Verwendung unverputter Balken sowie die Verkleidung der Unterseiten 
der Decken mit Holzverschalung aus künstlerischen Gründen ist nur unter Be- 
obachtung der Vorschristen des § 66 Abs. 7 zulässig. 
Sonstige Deckenkonstruktionen müssen den Anforderungen der Feuersicherheit und 
Gesundheit entsprechen. 
§ 66. 
Gewöhnliche Feuerungsaulagen. 
Alle Feuerungsanlagen sind samt ihrer Umgebung in feuersicherer Weise her- 
zustellen. Wände, an deuen sich Feuerungsaulagen befinden, sind hinter diesen als 
Fenermanern zu errichten. 
Alles Holz ist von Kachelöfen mindestens 30 cm, von eisernen Osen und von 
eisernen Untersäßen zu Kachelöfen mindestens 50 cm entfernt zu halten. 
Feuermanern sind aus gebrannten Steinen herzustellen und bei offenen 
Feuerungen mindestens 25 cm stark und bei geschlossenen Feuerungen mindestens 
12 cm stark zu errichten. Die Verwendung anderer Materialien als gebrannter 
Steine zu Feuermanern kann durch das Ministerium zugelassen werden. 
Bei Fenerungsanlagen auf Balkenlagen oder Dielungen müssen die Heiz- 
öffnungen und bei Vorhandensein eines Aschenfalles dieser mindestens 15 cm vom 
Fußboden entfernt bleiben. 
Hat die Feuerungsaulage einen Fuß aus Kacheln, so ist der Naum unter 
dem Aschenfalle mit Sand auszufüllen; hat die Feuerungsanlage dagegen einen 
ossenen Fuß, so muß darunter eine Steinplatte oder ein Pflaster aus gebrannten 
Steinen verlegt werden. Vor der Feuerungsanlage ist auf der Dielung gleichfalls 
ein Schutz anzubringen, der hier auch aus Eisenblech bestehen kann und die Heiz- 
öffnung nach jeder Seite um mindestens 20 cum überragen und nach vorn mindestens 
40 cm breit vorstehen muß. Bei Kachelöfen genügt ein tragbarer Vorsaß aus. 
Metall. Einheizössnungen auf Vorplähben und Gängen dürfen nicht unter Treppen, 
auch nicht näher als 50 cm an hölzerne Treppen, angelegt werden. Türen vor 
derartigen Einheizöffnungen sind ganz aus Eisen und ohne hölzerne Zarge her- 
zustellen: bei einer Entfernung von mindestens 50 cm von der Einheizöffnung 
sind auch hölzerne Türen zulässig, wenn sie auf der Jnnenseite mit Eisenblech be- 
schlagen sind. 
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