Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

110 1913 
Holzwerk mit Ausnahme von Dielungen, Schalungen und Dachlatten ist von der 
Innenseite der Nauchrohre mindestens 20 cm entfernt zu halten; Zwischenräume 
zwischen Rauchrohr und Balken sind mit gebraunten Steinen zu dichten. 
Die lichte Weite eines besteigbaren Rohres soll nicht unter 45 em im Geviert 
betragen; ist die Lichtweite größer als 65 cm, so sind im Innern des Rohres 
Steigeisen und am Fuße eine mit einer eisernen, in Falz schlagenden Tür ver- 
sehenen Einsteigeössnuung von mindestens 45 cm Breite und 70 cm Höhe an- 
zubringen. 
Die lichte Weite quadratischer russischer Rohre soll nicht unter 15 cm und 
nicht über 25 cm betragen, bei rechteckigem Onerschnitte soll die Länge nicht über 
25 cm, die Breite nicht unter 12 cm betragen. Der Querschnitt kreisrunder 
Nauchrohre muß dem zulässigen auadratischen oder rechleckigen Querschnitt ent- 
sprechen. 
Der angenommene Querschnitt ist für die ganze Höhe des Rohres bei- 
zubehalten, auch dürfen die einmündenden Ofenrohre nicht über die innere Wandung 
des Rohres hervortreten und hierdurch den Qnerschnitt verengen. 
Das Schleifen eines Rauchrohres ist gestattet, wenn der Winkel mit der 
Horizontalen mehr als 60° beträgt oder sonst eine genügende feuersichere Unter- 
stützung des Rohres vorgesehen wird. 
Die entstehenden Ecken sind abzurunden und nötigenfalls durch einen ein- 
gelegten Rundeisenstab zu schübzen. 
In ein russisches Rohr bis zu 0,03 qm Qnerschnitt sollen uur 3 gewöhn- 
liche Feuerungen eingeführt werden. 
Eine Kesselfenerung wird drei gewöhnlichen Feuerungen gleich geachtet. 
Soll das Rauchrohr für mehr oder für größere Feuerungen benutzt werden, 
so ist der Querschnitt entsprechend zu vergrößern. 
Alle Rohre erhalten an ihrem Fußpunkt und unter Dache, bei Nichtungs- 
veränderungen nach Bedarf auch an geeigneten Zwischenpunkten und zwar mindestens 
50 cm von allen brennbaren Baubestandteilen entfernt, unverbrennbare in Falz 
schlagende Reinigungstüren oder Schieber. Darunter ist auf dem Fußboden, wenn 
dieser nicht unverbrennlich ist, eine 50 cm lange und 40 cm breite Decke von 
Steinen oder Metall anzubringen. Reinigungsöffnungen unter Dach sind da nicht 
erforderlich, wo durch Laufbretter über Dach oder auf andere geeignete Weise dafür 
gesorgt ist, daß die Rauchrohre vom Dache aus ohne Gefahr gereinigt werden können.
	        
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