Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 117 
Die aus dem Dachfirste tretenden Schornsteine müssen den First mindestens 
um 45 em, die auf einer Dachfläche ausmündenden Schornsteine diese mit ihrer 
kürzesten Seite um mindestens 85 cm überragen. Alle das Dach um mehr als 
1,50 m überragenden Schornsteine müssen zum Zwecke der Reinigung vom Dache 
aus zugänglich sein. Erhält ein Nauchrohr über Dache eine freie Länge von mehr 
als 2,25 m, so ist es mit dem Dachwerke durch einen eisernen Anker zu verbinden. 
Eiserne Nauchrohre müssen 50 cim von allen brennbaren Gebändeteilen ent- 
sernt bleiben und sind da, wo sie Decken oder die Dachfläche durchschneiden, zu 
ummanteln und mitten durch eine mindesteus 1 uUm große feuersichere Fläche 
(Metallplatte oder dergl.) zu führen. 
Die Ofenrauchrohre dürfen nicht durch Wände oder Fenster unmittelbar ins 
Freic geführt werden, ausgenommen bei Windmühlen, Kegelbahnen und Garten- 
häusern, sofern dergleichen Gebände von anderen Gebänden mindestens 10 m ent- 
fernt slehen. 
Schornsteine, die durch Räume zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegen- 
stände führen, sind in einer Entfernung von 40 cm mit einer Sicherung zu ver- 
sehen, wenn ihre Wangen nicht mindestens 25 cm stark sind. 
Art, Weite, Wandstärke und Höhe der Nauchrohre für stärkere gewerbliche 
Feuerungen bleiben besonderer Festsetzung durch die Baupolizeibehörde im einzelnen 
Falle vorbehalten, doch dürfen solche Rauchrohre nur in einer Entfernung von 
mindestens 3 m von der Nachbargrenze errichtet werden. 
Die Anbringung von Aussätzen (Kappen, Rohren, Rußsängern und dergl.) 
ist nur gestatlet, wenn dadurch der Qnerschnitt des Nauchrohres nicht verringert 
und die ordnungsmäßige Reinigung nicht gehindert wird. 
§* 72. 
Zugänge und Treppen. 
Gebände, die zum Anfenthalte von Menschen dienen, sind mit sicheren Zu- 
gängen in ausreichender Zahl und Größe und, soweit sie mehr als ein Geschoß 
enthalten, mit der erforderlichen Anzahl von Treppen in einer dem Verkehre e— 
nügenden Beschaffenheit und in genügendem Abstande zu versehen. 
Gebäude von nicht mehr als zwei Geschossen müssen auf je 250 um *m 
fläche, Gebände von drei und mehr Geschossen auf je 180 um Grundfläche mindestens 
1 Treppe erhalten.
	        
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