* 1913
5 78.
Kußeres der Gebände.
Die äußeren Seiten aller Neubauten müssen, soweit sie von der Straße aus
dauernd sichtbar bleiben, ein ihrer Umgebung angemessenes, gefälliges Außere nach
Baustoff, Form und Farbe erhalten. Nähere Bestimmungen können durch Orts-
geseb erlassen werden.
§ 79.
Erleichterungen für die Höhenorte und ländliche Ortschaften.
Für ländliche Ortschaften und Bezirke, in denen klimatische Verhältnisse oder
die Beschaffung der zum Massivban erforderlichen Materialien ganz besondere
Schwierigkeiten bereiten, und für vorwiegend Landwirtschaft treibende, höher ge-
legene Ortschaften mit nicht mehr als 500 Einwohnern gelten folgende erleich-
ternde Bestimmungen:
I. Brandmauern aus gebrannten Steinen dürfen auch als mindestens 25 cm
starke Blendmauern aufgeführt werden; die Ausmanerung der Fache muß
mit der Verblendung im Verbande erfolgen. Holzwerk ist von der
Außeenseite mindestens 12 cm entfernt zu halten.
Fachwerkswände dürfen auch mit Holz ausgestemmt werden, als Außen-
wände jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie mit Schiefer, Dach-
stein oder Blechschiefer vollständig bekleidet werden.
. Falls Umfassungswände von Schennen als Fachwerkswände ausgeführt
werden, so bedürfen sie einer Ausmauerung der Fache nicht, wenn sie
mit Schiefer, Blechschiefer oder Dachstein vollständig bekleidet sind und
die Entsernung von anderen Gebäuden mindesteus 8 m, von der Nach-
bargrenze mindestens 4 zu beträgt.
An nen zu errichtenden Gebänden und Anbanten, die auf der Nachbar-
hreuze errichtet werden, sind nur die Hinterfront und eine Seitenfront
und zwar regelmäßig die der Wind= und Wetterrichtung abgewandte
Außenseite als Brandmauer aufguführen. Befindel sich auf dem Nach-
bargrundstück in einer Eutfernung von weniger als 8 in von der Grenze
kein Gebäude, oder ist ein in geringerer Entfernung befindliches Ge-
bäude mit Brandmaner versehen, so kann von der Herstellung einer
Brandmauer ganz abgesehen werden.
§i
—
*i