1913 *
5. Wenn Schennen zusammenhängend oder außerhalb der Ortslage erbaut
werden, so genügen Brandmauern in Entfernungen von je 40 m von-
einander oder statt der Brandmanuern unbebaute Zwischenräume von 8 m
Weite. Die Lage der Brandmauern oder der Zwischenräume wird durch
die Baupolizeibehörde bestimmt.
Bei Bauten innerhalb des eigenen Grundstücks bedarf es einer Trennung
durch Brandmauer oder durch feuersichere Zwischendecke zwischen Vieh-
oder Fntterställen und Scheunen nicht (vergl. § 57).
Die Ortschaften und Bezirke, in denen vorstehende Bestimmungen Geltung
finden sollen, werden durch das Ministerium bestimmt.
Vierter Abschnitt.
Nachbarrechtliche Bestimmungen.
8 80.
Berechtigung des Nachbarn.
Bei Neubanten oder baulichen Veränderungen an bestehenden Bauwerken hat
der Bauende von seinem Vorhaben den etwa beteiligten Nachbar so rechtzeitig in
Keuntnis zu setzen, daß dieser die zur Sicherung seiner Gebände ersorderlichen Vor-
kehrungen treffen kann. In wirklichen Eilfällen kann mit der Bauausführung
sofort begonnen werden; der Nachbar ist jedoch alsbald zu benachrichtigen.
8 31.
Verhältnis dieses Gesetzes zu den bestehenden nachbarrechtlichen
Bestimmungen.
Die —' der §§ 906—909, 912—916 des Bürgerlichen Gesetz-
buches, der Art. 87—)2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche vom 11. auu 1890 (Ges.-S. S. 51), sowie des § 26 der Gewerbeordnung
bleiben unberührt.
Die in Art. 73 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzz
buche aufrecht erhaltenen Eigentumsbeschränkungen der Bauordnung vom 21. April
1894 (Ges.-S. S. 93) werden aufgehoben, und es treien an deren Stelle die in
dieser Bauordnung festgesetzten Eigentumsbeschränkungen.
20