Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

122 1913 
Fünfter Abschnitt. 
Verfahren in Bausachen. 
8 82. 
Baupolizeibehörde. 
Die Baupolizei wird durch das Landratsamt unter Mitwirkung des Bezirks- 
baubeamten ausgeübt. Lebterem liegt auch die Abnahme der Bauten (§ 89) in 
derjenigen Stadt ob, in der er seinen Amtssitz hat. 
In den übrigen Städten werden zur Mitwirkung bei der Handhabung der 
Baupolizei und namentlich zur Abnahme der Banten (§ 89) Ortsbankommissionen 
gebildet. Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder dessen Siellvertreter und aus 
zwei vom Stadtrate zu wählenden und vom Landratsamte zu bestätigenden Mit- 
gliedern der Bürgerschaft, von denen das eine ein Bansachverständiger sein muß. 
In den Landgemeinden können von dem Landratsamie zu demselben Zwecke 
Ortsbaukommissionen gebildet werden, welche aus dem Gemeindevorstande, dem 
Stationsgendarmen und einem Bausachverständigen bestehen. 
Da die den Bankommissionen angehörenden Bausachverständigen an der Aus- 
führung des Baues nicht beteiligt sein dürfen, so ist für eine genügende Anzahl 
von Stellvertretern zu sorgen. 
Das Landratsamt kann jedoch auch bei Vorhandensein einer Ortsbankommission 
die Überwachung und Abnahme von Kirchen-, Schul-, Fabrik= und sonstigen 
hrößeren Banten dem Bezirkobaumeister übertragen. 
Eine Stadtgemeinde kann mit Genehmigung des Ministeriums für ihren 
Bezirk zur Wahrnehmung der Baupolizei eine eigene Baupolizeibehörde (Stadt- 
bauamt) einrichten. Dem Stadtbauamte müssen ein Bürgermeister und ein Bau- 
beamter, dessen Vorbildung mindestens den für die Anstellung der Bezirksbau- 
meister aufgestellten Grundsätzen zu entsprechen hat, als Mitglieder angehören. 
Das Stadtbauamt untersteht der Aufsicht des Landratsamts. 
g 88. 
Rechtsmittel. 
Gegen die Eutscheidung der Baupolizeibehörde sind die gesetzlichen Rechtsmittel 
zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.