Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

** 1913 
über 1500 Einwohnern sind Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung in 
dreifacher Ausführung einzureichen. 
Bei Neubauten von Gebänden sind als erforderliche Unterlagen in allen Fällen 
ein vollständiger Grundriß von jedem Geschoß, ein vollständiger Aufriß der Haupt- 
seiten und ein Querschnitt mit Darstellung des Dachverbandes beizufügen. 
Für besonders wichtige Konstruktionsteile sind auf Verlangen der Baupolizei- 
behörde entsprechende Einzelzeichnungen vorzulegen. 
Alle Unterlagen sind vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser beziehungsweise 
vom ausführenden Unternehmer zu unterschreiben. 
Die Zeichnungen dürfen nicht kleiner als im Maßstabe 1:100, die Lagepläne, 
welche die Parzellennummer, die Grundstücksgrenzen, die Straße und Baufluchtlinien 
genau ausweisen müssen, nicht kleiner als im Maßstabe 11500 dargestellt werden. 
In den Vanzeichnungen sind die durchschnittenen Teile mit unterscheidenden 
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Bruch= oder gebraunten Steinen rot, 
diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, alte stehenbleibende Mauern hellgran, durch- 
schnittenes Holzwerk braun, altes Holzwerk dunkelgrau. 
Bei Bauten ohne Feuerungsanlage auf dem Lande genügt an Stelle der 
Banzeichnung die Vorlegung von Handzeichnungen. 
8 66. 
Weitere Behandlung des Bauantrags. 
Die Ortspolizeibehörde hat den eingereichten Bauantrag nebst den dazu ge- 
hörigen Grundlagen zu prüfen. 
Nach erfolgter Prüfung ist die Richtigkeit des Lageplans hinsichtlich der 
Grenzen und der vorhandenen Bebanungspläne durch den Gemeindevorstand zu 
bescheinigen, nötigenfalls nach Besichtigung der Vaustelle und nach Anhörung der 
Nachbarn. 
Hierauf ist der Bauantrag nebst sämtlichen Grundlagen und den Prüfungs- 
bemerkungen dem Landratsamte vorzulegen. 
8 87. 
Entscheidung auf den Bauantrag. 
Das Landratsamt entscheidet nach Lage der Sache entweder sofort oder nach 
vorgängiger Prüfung durch den Bezirksbanbeamten oder die zuständige Bankommission.
	        
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