Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

8 1913 
5 7. 
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, Rückfragen des 
Kaiserlichen Statistischen Amtes über die Ausfüllung der Zählkarten und Fehl- 
anzeigen zu erledigen. 
86. 
Die Einsendung der Sammelpalete an das Kaiserliche Statistische Amt und 
der im §. 7 bezeichnete Schriftwechsel erfolgt portofrei unter der Bezeichnung 
„Reichsdieunstsache". 
9 
80V. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Jannar 1913 in Kraft.
	        
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