Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

126 1913 
der Vollendung des Baues der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Diese 
Anzeigen können auch durch den Bauausführenden erfolgen. 
Die Ortspolizeibehörde hat die Abnahme längstens innerhalb einer Woche 
nach der Anmeldung zu veranlassen. 
Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der in der Baugenehmigung getroffenen 
Anordunng durch den Bezirksbaubeamten oder durch die Ortsbankommission. In 
Gemeinden, in denen eine Ortsbankommission nicht gebildet ist, werden die Bauten 
durch den Gemeindevorstand in Gemeinschaft mit dem Stationsgendarmen und, 
wenn es die VBaupolizeibehörde für notwendig erachtet, uuter Zuziehung eines 
Bausachverständigen abgenommen. 
Auf Antrag des Bauherrn kann die Bauabnahme in allen Fällen durch den 
Bezirkobaubeamten erfolgen, wenn sich der Antragsteller zur Ubernahme der dadurch 
entstehenden Kosten verpflichtet. 
Werden bei der Abnahme Mängel nicht festgestellt, so hat die Ortspolizei- 
behörde, an welche die Banzeichuung mit einer Niederschrift über das Ergebuis 
der Abnahmeprüfung zurückzugeben ist, dem Bauherrn unverzüglich eine Abnahme- 
bescheinigung zu erteilen. Andernfalls hat die Orlspolizeibehörde von den vor- 
gesundenen Mängeln, sofern deren Beseitigung nicht in angemessener Frist erfolgt, 
dem Landratsamte alsbald Anzeige zu erstatten. Dieses erläßt die zur Beseitigung 
der Mängel erforderlichen Verfügungen und entscheidet über die Erteilung der 
Abnahmebescheinigung. 
Banherren, welche die rechtzeitige Aumeldung des Baues zur Abnahme unter- 
lassen oder innerhalb der auf die Anmeldung des Rohbaues folgenden Woche mit 
dem Verputzen beginnen, unterliegen nicht nur einer Bestrafung auf Grund des 
§ 93, sondern haben auch die zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Bau- 
ausführung entstehenden Kosten zu tragen. 
8 090. 
Verfahren vor dem Stadtbauamte. 
Auf das Verfahren vor dem Stadtbauamte finden die Vorschriften der §§ 85 
bis 89 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Einreichung der Bauanträge 
sowie bei der Uberwachung und Abnahme der Banten die Mitwirkung der Orts- 
polizeibehörde in Wegfall kommt und an die Stielle des Landratsamtes und der 
Ortsbaukommission allenthalben das Stadibauamt tritt.
	        
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