Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 127 
8 91. 
Gebühren und Auslagen. 
Für die Erteilung der Baugenehmigung wird eine Gebühr von 1,20 bis 
75 Mark unter tunlichster Berücksichtigung der voraussichtlich entstehenden Bau- 
kosten zur Staatskasse und, soweit die Bangenehmigung von einem Stadtbauamt 
erteilt worden ist, zur Stadtkasse erhoben; im letzteren Falle ist jedoch ein Viertel 
der Gebühr an die Staatskasse abzuführen. 
Für die Prüfung des Rohbaues sowie für die Abnahme der fertigen Banten 
hat der Bauherr eine ebenfalls unter tunlichster Berücksichtigung der Bankosten 
zu bemessende Gebühr von 1,20 bis 15 Mark zur Staats= bezw. Stadtkasse zu 
entrichten. Diese Gebühr ist den mit der Prüfung oder der Abnahme betranten 
Personen zu überweisen. Wird eine Prüfung des Baues durch den Bezirks- 
baubeamten vorgenommen, so werden neben der Gebühr die diesem Beamten 
zustehenden Tagegelder und Reisekosten erhoben. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
und Auslagen sind nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. 
*§ 92. 
Reichs-, Staats= und Hofbauten. 
Die Banten des Reichs, des Staats, der Fürstlichen Hofverwaltung und, 
sofern in anderen deutschen Bundesstaaten die gleichen Vergünstigungen gewährt 
werden, die Banten dieser Staaten bedürfen weder der Genehmigung noch unter- 
liegen sie den ordentlichen Prüfungen, im übrigen sinden aber die Vorschriften 
dieses Gesetzes auch auf sie Anwendung. 
Die Pläne zu den nach Absatz 1 nicht genehmigungspflichtigen Bauten sind 
vor dem Beginne des Baues der Baupolizeibehörde mitzuteilen. 
Eine Abnahme derartiger Bauten findet jedoch in keinem Falle statt. 
8 93. 
Zuwiderhandlungen und Zwangsmittel. 
Zuwiderhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften ziehen für Bau- 
herren und Bauansführende (§ 27), sofern nicht reichsgesebliche Bestimmungen in 
Anwendung kommen, Geldstrafen bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen 
nach sich.
	        
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