1913 185
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 10913.
Inhalt: Gesetz betressend die Besoldung der Staalsbeamten. S. 135.
NXVI. Gesetz
vom 22. März 1913,
betreffend die Besoldung der Staatsbeamten.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
81.
Die unwiderrufliche Austellung als Staatsbeamter kann nur unter gleichzei-
tiger Berufung in eine im Etat vorgesehene Amtsstellung erfolgen.
8 2.
Durch diese Verufung (§1) erwirbt der Beamte für die Dauer seines Amtes
einen zivilrechtlichen Anspruch auf die für seine Amtsstellung nach der anliegenden
Besoldungenachweisung in diesem Gesetze festgestellte Besoldung.
Die Verufung geschieht durch eine landesherrliche oder behördliche Anstellungs-
urkunde (§ 6 des Zivilstaatsdienergeseßes vom 1. Mai 1850, Ges.-S. S. 369).
Für die Begründung des Anspruchs auf Gehaltsbezug bleibt jedoch § 3 des Ge-
setzes vom 10. Mai 1858, die Abänderung des Zivilstaatsdienergesetzes betreffend
(Ges. S. S. 119), maßgebend.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. März 1913.
Faratl. Schwarzb.-Rudolßt. Gesebsammlung L.XNIV. 22