Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

136 1913 
Durch den Auftrag, eine Amtsstellung vertretungsweise oder zeitweilig zu ver- 
walten, wird keinerlei Anspruch auf die gesetliche Besoldung der Stelle begründet. 
§ 3. 
Die Gehaltsstufen sind dreijährige. Das Aufrücken erfolgt nur an einem 
Qnartalstage. 
Ist ein Beamter nicht zu einem solchen berufen, so beginnt die dreijährige Frist 
erst mit dem nächsten Quartalstage. 
Die Zeit vor zurückgelegtem 25. Lebensjahre wird auf das Besoldungsdienst= 
alter nicht angerechnet. 
84. 
Bei der unwiderruflichen Anstellung erhält der Beamte das Anfangsgehalt 
der Amtsstellung, in welche er berufen ist. 
Für Beamic, welche durch einen im Fürstentum geleisteten Vorbereitungsdienst 
und durch eine nach dessen Beendigung abgelegte Staatoprüfung die Besähigung 
zur Anstellung erlangt haben, wird das Besoldungsdienstalter, unbeschadet der Be- 
stimmung des § 3 letzter Absat, von der Ablegung dieser Staatsprüfung ab ge- 
rechuet; doch wird nur die tatsächlich im Staatodienste verbrachte Zeil angerechnet. 
Den Militäranwärtkern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der 
Marine gedient haben, wird bei der ersten umwiderruflichen Anstellung die Militär- 
und Marinedienstzeit 
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeil zwölf Jahre übersteigt, 
bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, 
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeil und die nachfolgende Zivil- 
dienstzeit zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
Den Militäranwärtern und Gendarmen, die weniger als neun Jahre im 
Heere oder in der Marine gedient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit 
bei der ersten unwiderruflichen Anstellung bis zur Dauer eines Jahres auf das 
Besoldungsdienstalter angerechnet.
	        
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