148 1913
Die Zahlung des Gehalts und der Wohnungsentschädigung liegt der Gemeinde
ob und hat monatlich im voraus zu erfolgen.
§5 S.
Die zur Zeit gewährten nichtruhegehaltsberechtigten Ortszulagen fallen mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes weg. Den Gemeinden bleibt jedoch unbenommen,
Lehrern und Lehrerinnen künftig nichtruhegehaltsberechtigte Ortszulagen bis zur
Höhe von jährlich 200 7 zu gewähren.
Ruhegehaltsberechtigte Ortszulagen dürfen von den Gemeinden künftig nicht
mehr gewährt werden. Diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, welche gegenwärtig
ruhegehaltsberechtigte Ortszulagen von der Gemeinde beziehen, behalten vom In-
krafttreten dieses Gesehes ab nur noch Anspruch auf die Hälfte dieser Zulagen.
§5 9.
Jeder ordentliche Lehrer ist verpflichtet, in der Volksschule wöchentlich bis zu
32 Stunden Unterricht zu erteilen.
Die Höchstzahl der von den Volkoschullehrerinnen zu erteilenden Pflichtunter-
richtsstunden beträgt 28.
Für die mit der Schnlaufsicht betrauten Lehrer können je nach dem Um-
fange der Aufsichtsgeschäfte die Pflichtstunden angemessen vermindert werden.
Gegen besondere Vergütung hat der Lehrer außerdem bis zu 6 Stunden
wöchentlich Unterricht an der Volks= oder an der Fortbildungsschule zu übernehmen.
Vom vollendeten 50. Lebensjahre ab darf der Lehrer die libernahme von mehr als
3 solcher Stunden ablehnen.
8 10.
Bei Erkrankung, Benrlaubung und sonstigen Dienstbehinderungen eines Lehrers
G. B. bei militärischen Ubungen), sowie bei Stellenerledigungen haben die Lehrer
auf Anordnung des Bezirksschulinspeklors Anshilfe auf die Dauer von 4 Wochen
unentgeltlich zu leisten.
Bei längerer Dauer der Aushilfe erhält der Vertreter vom Beginne der
5. Woche ab für jede Unterrichtsstunde, die er über die ihm nach dem Stunden-
plane überlragenen Stunden hinaus erteilt, aus der betreffenden Gemeindekasse eine
angemessene Vergütung und im Falle der Vertretung in einem mehr als 2 km
von seinem Wohnorte entfernten Schulorte außerdem Wegegelder.