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Diese Vergütung ist auf die ganze Dauer der Vertretung zu gewähren, wenn
es sich um erledigte Stellen handelt, für die das Gehalt frei ist, oder wenn die
Anshilfe am Nachbarorte geleistet wird.
Die Höhe der Vergütung und der Wegegelder wird von der Kirchen= und
Schulinspektion nach Anhörung des Kirchen= und Schulvorstandes festgestellt.
6 11.
Den Volksschullehrern und Volkasch sind bei Versetzungen die Umzugs-
kosten bis zum Höchstbetrage von 250 .4 von der Gemeinde zu ersetzen. Uber die Art
des Umzugs und die Höhe der Kosten ist die Gemeinde vor dem Umzuge zu hören.
Lehrer und Lehrerinnen, die auf eigenen Antrag aus ihrer Stellung inner-
halb dreier Jahre ausscheiden, haben, abgesehen von dem Falle der Versebung in
den Ruhestand, die ihnen erstatteten Umzugskosten der Gemeinde zurückzugewähren.
§5 12.
Den unwiderruflich augestellten Volksschullehrern wird bei Berechnung ihrer
ruhegehaltsberechtigten Dienstzeit diejenige Zeit angerechnet, während welcher sie
ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügt haben.
8 13.
Auf Fachlehrer und Fachlehrerinnen sinden die Bestimmungen dieses Gesetzes
keine Anwendung. Ihre Dienstbezüge werden durch Übereinkommen festgestellt.
* 14.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte
gelten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen, insonderheit das Gesetz vom 20. März
190, betreffend die Besoldung der Volksschullehrer (Ges. S. S. 45), als aufgehoben.
Wo in den Gesetzen auf Vorschriften der hiernach aufgehobenen Gesetze Bezug
genommen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. März 1913.
(I. 8) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
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