Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Diese Vergütung ist auf die ganze Dauer der Vertretung zu gewähren, wenn 
es sich um erledigte Stellen handelt, für die das Gehalt frei ist, oder wenn die 
Anshilfe am Nachbarorte geleistet wird. 
Die Höhe der Vergütung und der Wegegelder wird von der Kirchen= und 
Schulinspektion nach Anhörung des Kirchen= und Schulvorstandes festgestellt. 
6 11. 
Den Volksschullehrern und Volkasch sind bei Versetzungen die Umzugs- 
kosten bis zum Höchstbetrage von 250 .4 von der Gemeinde zu ersetzen. Uber die Art 
des Umzugs und die Höhe der Kosten ist die Gemeinde vor dem Umzuge zu hören. 
Lehrer und Lehrerinnen, die auf eigenen Antrag aus ihrer Stellung inner- 
halb dreier Jahre ausscheiden, haben, abgesehen von dem Falle der Versebung in 
den Ruhestand, die ihnen erstatteten Umzugskosten der Gemeinde zurückzugewähren. 
§5 12. 
Den unwiderruflich augestellten Volksschullehrern wird bei Berechnung ihrer 
ruhegehaltsberechtigten Dienstzeit diejenige Zeit angerechnet, während welcher sie 
ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügt haben. 
8 13. 
Auf Fachlehrer und Fachlehrerinnen sinden die Bestimmungen dieses Gesetzes 
keine Anwendung. Ihre Dienstbezüge werden durch Übereinkommen festgestellt. 
* 14. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte 
gelten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen, insonderheit das Gesetz vom 20. März 
190, betreffend die Besoldung der Volksschullehrer (Ges. S. S. 45), als aufgehoben. 
Wo in den Gesetzen auf Vorschriften der hiernach aufgehobenen Gesetze Bezug 
genommen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. März 1913. 
(I. 8) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
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