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erltlorccht.
154 1913
Bescheinigung über die Genehmigung sowie über Zahlung, Stundung oder Erlaß
der Abgabe (§ 14) vorgelegt wird, und nachdem die nach § 11 zur Ausübung des
Vorlaufsrechts bestimmte Frist ohne Erklärung der Vorkaufsberechtigten ab-
gelausen ist. Der Nachweis des Ablaufs dieser Frist liegt dem Verkäufer ob.
§* 8.
Die Abgabe (5 3) fließt zu zwei Dritteln dem Staale, zu einem Drittel
derjenigen Gemeinde zu, in der die zerschlagenen Grundstücke liegen.
Sind gleichzeitig mehrere Gemeinden beteiligt, so erfolgt beim Mangel güt-
licher Einigung die Verteilung des auf sie entfallenden Abgabebetrags durch die
ihnen vorgesetzte Anssichtsbehörde. Der Verteilung ist der Wert der in den einzelnen
Gemeinden liegenden Grundstücke zugrunde zu legen.
Eine in der Gemeinde sonst etwa bestehende Besitzwechselabgabe bleibt bis
zur Höhe des ihr nach diesem Gesetze zusließenden Abgabebelrags außer Ansatz.
§&9.
Wer sich verpflichtel, dav Eigentum an land oder forstwirtschaftlich genubtem
Grundbesitz einem Güterhändler oder unter dessen Milwirkung einem Dritten zu
übertragen, ist berechtigt, innerhalb einer Woche von dem Vertrage zurückzutreten.
Wenn solche Grundstücke durch einen Güterhändler oder auf Rechnung eines
solchen durch den Eigentümer slückweise veräußert werden, so ist jeder, der sich zum
Erwerbe eines der Grundstücke verpflichtel hat, berechtigt, innerhalb einer Woche
von dem Vertrage zurücktreten.
In den Fällen des Absatz 1 und 2 beginnt die Frist mit dem Ablaufe des
Tages, an welchem der Rücktrittsberechtigte von dem Vertrage, der ihm zu diesem
Zwecke von der beurkundenden Stelle seinem ganzen Inhalte nach schriftlich mil-
zuteilen ist, Kenntnis erhalten hat.
Der Rücktritt erfolgl durch Erklärung vor dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke
die verkauften Grundstücke liegen. Kommen gleichzeitig mehrere Amtsgerichte in
Frage, so genügt die Erklärung vor einem derselben. Das Amtsgericht hat die
Erklärung dem Güterhändler unverzüglich mitzuteilen.
Auf das Rücktrittsrecht sinden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
gelteuden Vorschriften der §§ 346—348, 350—.354, 356 des Bürgerlichen Ge-
sehbuchs entsprechende Anwendung.