Stralsbesilm-
mungen
Schlußbe-
stimmungen.
15 1913
511, 512, 514, 1099 Abs. 2, 1100—1102 des Bürgerlichen Gesehbuchs An—
wendung.
8 12.
Wer wissentlich die im § 6 vorgesehene Anzeige unterläßt, ferner wer der
dort bezeichneten Auskunsts= und Vorlagepflicht entweder gar nicht oder nur un-
vollständig oder unter Angabe unrichtiger Unterlagen nachkommt, oder wer vor
Erteilung der nach § 1 erforderlichen Genehmigung die zu zerschlahenden Grund-
stücke öffentlich ausbietet, wird, wenn lediglich ein Verkürzung der Abgabe ( 3)
stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, anderen-
falls mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Abgabe bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt Geldstrafe bis zu 150 /, wenn nach
den Umständen anzunehmen ist, daß die Absicht einer Abgabenhinterziehung nicht
vorlag.
Die Einziehung der Abgabe erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.
8 13.
Auf die Verjährung der hinterzogenen Abgabe und der im § 12 bezeichneten
strafbaren Handlungen sowie auf die Untersuchung und Eutscheidung finden die
§§ 62 und 63 des Einkommenstenergesetzes vom 31. Mai 1902 (Ges.-S. S. 41)
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Veranlagungs-
kommissars das Landratsamt tritt.
814.
Das Ministerium ist befugt, in besonderen Fällen ganze oder teilweise Be-
freiuug von der Abgabepflicht zu gewähren.
15.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kreft.
Den Bestimmungen über die Abgabepflicht (8§8 3 bis 8) wird mit der Maß-
gabe rückwirkende Kraft beigelegt, daß die Besitzwechselabgabe (8 3) auch für die-
jenigen Fälle der Zerschlagung von Grundbesih zu entrichten ist, in denen der
Eigentumsübergang erst nach dem 31. Jannar 1913 stattgefunden hat.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschristen werden vom
Ministerium erlassen. Dieses ist insbesondere befugt, weitere Grundsähe für die
Bemessung der Abgabe (5 3) aufzustellen.