174 1913
NAXI. Ministerialverordnung
vom 23. März 19193,
betreffend die Einhebung der Grund= und Gebänudesteuer während
der Finanzperiode 1912 bis 1914.
Zur Ausführung der Bestimmung im 5 2 des Gesepes vom 23. März 1913,
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während der Finanzperiode
1912 bis 1914 zu erhebende Grund= und Gebändesteuer, wird verordnet, daß
diese Steuer für jedes der drei ersten Viertel der Rechnungsjahre 1912 bis 1914
mit zwei Prozent des Reinertrags der steuerpflichtigen Liegenschaften und einem
Prozent des Nutzungswerts der stenerpflichtigen Gebände erhoben wird, für jedes
vierle Viertel der genannten Jahre aber außer Hebung bleiben soll.
Die Fürstlichen Steuerämter werden angewiesen, hiernach zu verfahren.
Rudolstadt, den 23. März 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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NAXXII. Ministeralverordnung
vom 5. April 1913,
betreffend die Einhebung der Gewerbe= und der Betriebssteuer während
der Finanzperiode 1912 bis 1914.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 23. März 1919, betreffend den Staats-
hanshalts-Etat für die Finanzperiode 1912 bis 1914 (Ges.-S. S. 159) wird ver-
ordnet, was folgt:
1. Die beiden niedrigsten Jahressteuersätze der Gewerbesteuer (1.7 und
8 ) bleiben für die Finanzperiode 1912 bis 1914 auser Hebung.
2. Für dieselbe Zeit ist die Betriebsstener seitens derjenigen betriebs-
steuerpflichtigen Gewerbe, auf welche die Beslimmung unter 1 Anwendung
zu finden hat, nur zum Jahressaße von 10./ — § 50 Ziffer 1 des Ge-
werbesteuergesetzes vom 7. März 1893 (Ges.-S. S. 19) — zu entrichlen.
Rudolstadt, den 5. April 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
Frhr. v. d. Recke.
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