1913 *
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Verordnung zur Erweilerung der Verordnung vom 10. Jannar 1905 zur Aus-
sführung des Reichsgesebes vom 25. Febrnar 1876, betressend die Beseitigung von
Ansleckungsstossen bei Viehbesörderungen auf Eisenbahnen. S. 175. — Gesetz wegen
der ordnungsmässigen Forlführung der Grundsteuerbücher. S. 177. — Ministerial-
Bekanntmachung, betressend die Auslieserungsverträge mit den Vereiniglen Staaten
von Amerika. S. 178. — Gesetz über Abänderung des Berggesetzes. S. 179.
NAXXIII. Verordnung
vom 4. April 1913
zur Erweiterung der Verordnung vom 10. Jannar 1905 zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Be-
seitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird gemäß
* 4 des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von
Ansteckungsstossen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, in Erweiterung der
Verordnung vom 10. Jannar 1905 (Ges.-S. S. 2) zu §§ 7 ff. der Festsepungen
des Bundesrats über das Verfahren der Desinfektion (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 16. Juli 1904 (NR. G. Bl. S. J11) folgendes bestimmt:
1. Die Reinigung und die Desinfektion von Viehwagen soll möglichst auf
einem mit undurchlässiger Bettung und mit Abslußvorrichtungen versehenen
Gleise ausgeführt werden. Ferner soll die Ansräumung der Stren,
des Düngers usw. aus den Wagen möglichst an solchen Stellen er-
folgen, an denen der Boden mit undurchlässigem Pflaster versehen oder
zementiert ist. Jedenfalls sind in den Desinfektionsstationen oder Des-
Ausgegeben in Rudolftadt am 11. Mai 1913.
Fuürs. Schwarzb.-Rudolsßt. Gesetzammlung I.XXIV. 27