Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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anfallenden Düngers die Packung zugelassen werden, sofern ein geeigneter 
Platz hierfür zur Verfügung steht (vergl. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 der 
Amveisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen). 
Rudolstadt, den 4. April 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
NXXIV. Gesetz 
vom 9. April 1913 
wegen der ordnungsmäßigen Fortführung der Grundsteuerbücher. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
I. 
Soweit bei Veränderungen in der Form einer Grundstücks-Parzelle (§ 19 
Abs. 2b der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grund- 
steuerbücher vom 9. Dezember 1872 — Ges.-S. S. 133 —) die endgültige Über- 
nahme einer neu gebildeten Parzelle in die Grundsteuerbücher erst nach erfolgter 
Berichtigung des Grundbuchs erfolgen darf, sind die Beteiligten verpflichtet, die 
zur Eintragung dieser Anderungen in das Grundbuch erforderlichen Erllä- 
rungen binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist für Einwendungen gegen die 
Fortschreibung (8 38 der Auweisung I vom 9. Dezember 1872 — Ges.-S. 
S. 153 —) bei dem Grundbuchamte abzugeben. 
Nach Ablauf der dreimonatigen Frist können die Beteiligten von demjenigen 
Katasteramt, in dessen Bezirke die Parzelle liegt, durch Androhung, Festsetzung und 
Einziehung von Ordnungsstrafen angehalten werden, die Eintragung im Grund= 
buch herbeizuführen. 
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