Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 185 
8 lI. 
Die bakteriologischen Untersuchungen werden vom bakteriologischen Institut 
für Thüringen in Jena kostenlos ausgeführt. Die Gefäße zur Aufnahme der 
Untersuchungsobjekte werden bis auf weiteres in den Apotheken vorrätig gehalten 
und unentgeltlich an die Arzte abgegeben. Abdrücke der Amveisungen zur Cut- 
nahme und Versendung der einzelnen Untersuchungsobjekte sind den Gefäßen beigegeben. 
812. 
über die Feststellung oder den Verdacht des Ausbruchs einer der im § 1 des 
Reichsseuchengesetzes bezeichueten Krankheiten hat das Landratsamt sofort und auf 
dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) Meldung an das 
Ministerium, Abteilung des Innern, und telegraphisch an das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt zu Berlin NW. 239, Klopstockstraße 18 (5 42 des Reichsseuchengesebes) 
zu erstatten. 
Bezüglich der Pockenstatistik ist die Ministerial-Bekauntmachung vom 22. De- 
zember 1904 (Ges.-S. S. 220 ff.) und bezüglich der Milzbrandstatistik die an die 
Landratsämter erlassene Verfügung des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 
8. Jannar 1910 — A. 5026 — zu baachten. 
818. 
Die Landratsämter haben für die im Reichsseuchengeseß genannten 
Krankheiten 
n) bei Lepra jeden weiteren Fall, 
b) bei Pest und Cholera täglich Übersichten über die weiteren Erkrankungs- 
und Todesfälle, 
J/) bei Pest, Cholera, Gelbsieber und Pocken wöchentlich eine Nachweisung 
über den Verlauf der Seuche 
nach dem Muster R. G. Bl. 1900 S. 869, 1904 S. 91, 1908 S. 120, dem 
Kaiserlichen Gesundheiksamte mitzuteilen. Die täglichen Übersichten sind auf 
kürzestem Wege zu übermitteln. Die Wochenübersichten sind so zeitig abzusenden, 
daß sie bis Montag Mittag im Gesundheitsamte eingehen. 
Die gleichen Mitteilungen sind dem Ministerium, Abteilung des Innern, 
einzureichen. Dieses gibt für Lepra dem Kaiserlichen Gesundheitsamt bis zum 1. Fe- 
bruar des nächstfolgenden Jahres über die im verflossenen Kalenderjahre eingetretene 
Zu= und Abnahme der Krankheitsfälle Nachricht (N. G. Bl. 1904, S. 1209 Ziffer 9).
	        
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