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D. Schutzmaßregeln.
8 14.
Bei der Auswahl der Schutzmaßregeln gegen eine Weiterverbreitung der
Krankheit ist einerseits nichts zu unterlassen, was zur Verhütung der Ausbreitung
der Krankheit notwendig ist, andererseits aber dafür Sorge zu tragen, daß nicht
durch Anwendung einer nach Lage des Falles zu weit gehenden Maßregel un-
nötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhällnisse der Bevölkerung ein-
gegriffen wird und nicht Kosten entstehen, die vermeidbar sind.
* 15.
Die Mobachtung ansteckungsverdächtiger Personen hat in schonender Form
und so zu geschehen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird,
abgesehen von den erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen, in der Regel
darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete
Person in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesundheits-
zustand der betreffenden Person eingezogen werden. Die Dauer der zulässigen
Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen richtet sich nach der Zeit, welche er-
fahrungsgemäß zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt.
8 16.
Die Absonderung von Personen (Reichssenchengeseb § 14) ist womöglich in
deren Behausung durchzuführen; ist dies nach den Verhältnissen nicht möglich, so
ist zunächst durch gütliche Vorstellungen zu erstreben, daß die abzusondernde Person
sich freiwillig in ein Krankenhaus begibt. Dies gilt namentlich von solchen Per-
sonen, die in engen, dichtbewohnten Häusern, in össentlichen Gebäuden oder in
solchen Wohnungen sich besinden, die nahe an Milch= und Speisewirkschaften
liegen, ferner von solchen Personen, die mangels besonderer Pfleger oder Pflege-
rinnen von ihren Hausgenossen gepflegt werden müssen.
§5 17.
Personen, in deren Ausscheidungen Krankheitserreger nachgewiesen werden
(Bakterienträger), sind unter Beobachtung zu stellen, bis die Ausscheidungen frei
von Krankheitserregern sind.