Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 ½ 
8 18. 
Die Kennzeichnung von Wohnungen und Häusern ist durch Anbringung des 
Krankheitsnamens in großen deutlichen Buchstaben an einer in die Augen fallenden 
Stelle zu bewirken. Von dieser Maßregel ist nur in dringenden Fällen und nur 
auf Antrag des Bezirksphysikus Gebrauch zu machen, sie erscheint aber namentlich 
da geboten, wo es nicht gelingt, absonderungsbedürftige Kranke aus solchen Häusern 
oder Wohnungen zu entfernen, in denen die Gefahr einer Ubertragung der Krank- 
heitskeime auf verkäufliche Nahrungsmittel besteht. Die Kennzeichunng ist zu ent- 
fernen, wenn nach Entfernung oder Genesung des Kranken die vorschriftsmäßige 
Schlupßdesinfeltion siattgefunden hat. 
Nach gleichen Grundsätzen sind anzuordnen Beschränkungen hinsichtlich der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des 
Vertriebs von Gegenständen, die geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten. 
8 19. 
Zur Beförderung von Personen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes 
abgesondert werden können, sollen dem össentlichen Verkehr dienende Beförderungs- 
mittel (Lohnfuhrwerke, Eisenbahnwagen und dgl.) in der Regel nicht bennßzt werden. 
Wagen, welche ausnahmsweise einen solchen Kranken befördert haben, sind zu 
desinfizieren. 
Soll die Beförderung mit der Eisenbahn geschehen, so darf dies von der 
Ortspolizeibehörde nur unter der Bediugung gestattet werden, daß der abzu- 
sondernden Person ein zuverlässiger Begleiler beigegeben wird. Auch hat die 
Ortspolizeibehörde die Beförderung dem Vahnhofssvorstand der Abfahrts= sowie 
demjenigen der Bestimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und 
Stunde der Abfahrt und der Ankunft anzuzeigen. 
8 20. 
Die Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal, soweit solche bei den 
einzelnen Krankheiten gesetzlich vorgesehen sind, haben darin zu bestehen, das Pflege- 
personen, die einen mit einer dieser Krankheiten behafteten Kranken in Pflege haben, 
nicht gleichzeitig eine Pflege bei einem an anderer Krankheit Erkrankten über- 
nehmen dürfen, daß sie während der Pflege ein waschbares Uberkleid tragen, die 
Desinsektionsvorschriften für sich und den Kranken gewissenhaft befolgen und den 
Verkehr mit anderen Personen und in öffentlichen Lokalen tunlichst meiden.
	        
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