1913 ½
8 18.
Die Kennzeichnung von Wohnungen und Häusern ist durch Anbringung des
Krankheitsnamens in großen deutlichen Buchstaben an einer in die Augen fallenden
Stelle zu bewirken. Von dieser Maßregel ist nur in dringenden Fällen und nur
auf Antrag des Bezirksphysikus Gebrauch zu machen, sie erscheint aber namentlich
da geboten, wo es nicht gelingt, absonderungsbedürftige Kranke aus solchen Häusern
oder Wohnungen zu entfernen, in denen die Gefahr einer Ubertragung der Krank-
heitskeime auf verkäufliche Nahrungsmittel besteht. Die Kennzeichunng ist zu ent-
fernen, wenn nach Entfernung oder Genesung des Kranken die vorschriftsmäßige
Schlupßdesinfeltion siattgefunden hat.
Nach gleichen Grundsätzen sind anzuordnen Beschränkungen hinsichtlich der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des
Vertriebs von Gegenständen, die geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten.
8 19.
Zur Beförderung von Personen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes
abgesondert werden können, sollen dem össentlichen Verkehr dienende Beförderungs-
mittel (Lohnfuhrwerke, Eisenbahnwagen und dgl.) in der Regel nicht bennßzt werden.
Wagen, welche ausnahmsweise einen solchen Kranken befördert haben, sind zu
desinfizieren.
Soll die Beförderung mit der Eisenbahn geschehen, so darf dies von der
Ortspolizeibehörde nur unter der Bediugung gestattet werden, daß der abzu-
sondernden Person ein zuverlässiger Begleiler beigegeben wird. Auch hat die
Ortspolizeibehörde die Beförderung dem Vahnhofssvorstand der Abfahrts= sowie
demjenigen der Bestimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und
Stunde der Abfahrt und der Ankunft anzuzeigen.
8 20.
Die Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal, soweit solche bei den
einzelnen Krankheiten gesetzlich vorgesehen sind, haben darin zu bestehen, das Pflege-
personen, die einen mit einer dieser Krankheiten behafteten Kranken in Pflege haben,
nicht gleichzeitig eine Pflege bei einem an anderer Krankheit Erkrankten über-
nehmen dürfen, daß sie während der Pflege ein waschbares Uberkleid tragen, die
Desinsektionsvorschriften für sich und den Kranken gewissenhaft befolgen und den
Verkehr mit anderen Personen und in öffentlichen Lokalen tunlichst meiden.