Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

188 1913 
8 21. 
Von jeder Fernhaltung einer Person vom Schul= und Unterrichtsbesuche hat 
die Ortspolizeibehörde dem Leiter der Unterrichtsanstalt unverzüglich Mitteilung 
zu machen. 
E. Kosten. 
g 22. 
Die der Gemeinde nach dem § 16 des Landesseuchengesetzes zur Last fallenden 
Kosten sind insonderheit diejenigen, die entstehen durch 
a) die Ausführung der Desinfektion, 
b) die besonderen Vorsichtsmaßregeln gegenüber Leichen, 
) die Absonderung von Personen, 
4|) die RNäumung von Wohnungen, 
0) die Entschädigung der Entschädigungsberechtiglen und Vergütungen an 
die Schätzungssachverständigen, 
1) die Zwangsbehandlung, 
9) die Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung im Sinne des §5 35 des 
Reichsseuchengesetzes und des § 8 des Landesseuchengesetzes. 
F. Schlußbestimmung. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte gilt die Ausführungsverordnung vom 13. April 
1901 zum Reichsseuchengeset (Ges.-S. S. 98) als aufgehoben. 
Rudolstadt, den 30. April 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
(L. S.))
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.