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vergütung wird von der Fürstlichen Staatskasse an den Preußischen Staat ab-
geführt. Die vor Begiun des förmlichen Verfahrens elwa entstehenden Kosten
trägt das Fürstliche Ministerinm.
Artikel 6.
Durch den Pauschsah von 60 “ (Artikel 5) gelten diejenigen Kosten als
ersetzt, welche nach der preußischen Gesetzgebung über das Kostenwesen in Aus-
einandersetzungssachen zu den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere
sämtliche Auslagen der preußischen Behörden, darunter auch die Ausgaben für
Zeugen und Sachverständige mit Einschluß der Abschäter (Voniteure).
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander-
sebungsbehörden entstehende Kosten sind von den Beteiligten der preußischen
Staatskasse zu erstalten.
Artikel 7.
Soweit nicht im Vorstehenden ein anderes bestimmt ist, finden wegen der
Kosten und der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen die im König-
reiche Preußen jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische Generalkommission ist be-
fugt, die im Abs. 1 bezeichueten, den Beteiligten zur Last fallenden besonderen
Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht beizutreiben sind.
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staatsangehörigen des
Fürstentums geschuldet werden und in baren Auslagen bestehen, von der Fürst-
lichen Staatskasse der betreffenden preußischen Kasse zu erstatten.
Artikel 8.
Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 finden auf die am 1. Jannar 1912
bereits anhängigen Auseinandersetzungssachen keine Anwendung. Für diese sind
vielmehr die im Königreiche Preußen wegen der Kosten in Auseinanderseungs-
sachen geltenden Vorschriften auch sernerhin maßgebend.
Artikel 9.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen in
Berlin ausgewechselt werden.
Artikel 10.
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach der Auswechselung der Ratifikations=
urkunden in Kraft.