Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungs= 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungs- 
frist, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist 
mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu benachrichtigen. 
Zu den Mitteilungen sind die Formulare E und E 1 zu verwenden. 
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegen- 
standslos geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landes- 
regierungen, für das Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß 
die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 
Der § 12 der Verordnung erhält wncstehende Fassung: 
Wird eine in das Register Sonmun Verurteilung infolge Wieder- 
aufnahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Voll- 
streckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der 
Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das For- 
mular F zu verwenden. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Vernrteilung 
einzutragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig auf- 
gehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landes- 
regierungen, für das Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß 
sie weiter aufbewahrt werden. 
Nach § 17 wird folgender 8 10½ eingeschaltet: 
7b. 
Über Vermerke, die im enhraast gelöscht sind, darf nur den Gerichten, 
den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den 
höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vor- 
schrift anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichs- 
behörden der Reichskanzler. 
Berlin, den 29. April 19138. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Lisco.
	        
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