208 1913
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme,
l) Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die
Bekanntgabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küsten-
station der Bordstation das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat,
) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wieder-
holung oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von
Dienstnotizen zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes handelt;
h) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt.
6. Im § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsteu-
oder Bordstationen“ zu ersetzen durch:
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schifse
gerichteten Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der von einem
Schiffe herrührenden Funkentelegramme bei den Bordstationen.
7. Im § 15 unter XlII ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des
Punktes ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten:
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder
Bordstationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten be-
sonderen Dienstleistungen.
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden Abs.
ist zu erseßen durch:
400 Seemeilen.
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung:
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben.
8. Im 6 15 unter XIV ist die Zahl „12"“ zu ersetzen durch: 15.
9. Im § 17 unter II h sind die Wörter „für die zwischen Bordstationen
zu wechseluden und“ zu streichen.
10. Im 524 unter III ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.