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Artikel 9.
§5 14 erhält folgende Fassung:
. Maßgebend für die Veranlagung ist der Bestand der einzelnen Ein-
kommensquellen (§ 9) bei Beginn des Steuerjahres, für das die Ver-
aulagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeit-
punkt ab staltsindet, der Bestand der Qnuellen in diesem Zeitpunkte.
Anderungen, die in dem bei der Veranlagung voransgesetzten Bestande
bis zum Beginn des Stenerjahres eintreten, können im Wege des Be-
aufungsverfahrens geltend gemacht werden.
Soweit nicht in Absatz 4 bis 7 elwas anderes bestimmt ist, erfolgt die
Veraulagung nach dem Ergebnis des dem Stenerjahre unmittelbar
vorangegangenen Kalender= oder Wirtschaftsjahres und, insoweit für
eine Einkommensquelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mut-
maßlichen Jahreserkrage.
Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei
Stenerpflichtigen, die Handelsbicher nach Vorschrift des §§ 38 folg. des
Handelsgesebbuches führen, nach dem Durchschnitt der drei der Ver-
anlagung unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-jjahre, wenn
aber der Betrieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Aude-
rung so lange besteht oder die Bücher nicht so lange geführt werden,
nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse
vorliegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt,
nach dem mutmaßlichen Jahresertrage veranschlagt.
Wird eine Inventur gemäß § 39 Abs. 2 des Handelsgeseßbuches nur
alle zwei Jahre aufgestellt, so wird der Geschäftogewinn nach dem Durch-
schnitt der beiden lebten Inventuren berechnet.
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene
Wirtschafts-(Betriebs-jjahr.
Als der Veraulagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Be-
triebsjahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Einreichung der Steuererklä-
rung festgestellt werden können.
Die Vorschriften des Absatz 4 bis 7 finden sinngemäße Auwendung auf
die Veranlagung des Ertrages aus Land= und Forstwirtschaft auf eigenem