Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 219 
Unter III ist als Absaß 3 einzufügen: 
„Von dem Mietwert (III) oder Mietertrag (II) der Gebäude können 
für deren Unterhaltung in den ersten 20 Jahren nach deren Errichtung 
10 %, sodann 15 % in Abzug gebracht werden.“ 
Dem § 20 ist als IV anzufügen: 
„IV. Wenn der Ertrag von Grund= oder Gebändebesih hinter einer 
angemessenen Verzinsung des in demselben zu Spekulationszwecken ange- 
legten Kapitals erheblich zurückbleibt, so sind 4% dieses Kapitals als 
Einkommen zu verstenern.“ 
Artikel 15. 
a) Dem § 21 Absatz 1 ist nach „betrieben werden“ anzufügen: 
„Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen 
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf 
das Grundkapital gemachten Einlagen“; 
b) der § 21 Zisser 2 erhält als Zusatz: 
„und unter Verücksichtigung der statlgefundenen Verwendungen zu Be- 
triebserweiterungen und Verbesserungen“; 
c) dem § 21 Ziffer 3 ist anzusügen: 
„soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 als Einkommen aus Kapitalver- 
mögen anzusehen sind“; 
4) in Zisser 7 u sind die Worte: 
„und an den Aussichts= oder Verwaltungsrat" 
zu streichen. 
Dem § 21 Zisfer 7 ist als weiterer Absah anzusügen: 
„Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Über- 
schüsse, welche an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf 
das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, 
nicht als Einkommen der Gesellschaft“; 
) in Zisser 8 ist in der ersten Zeile das Wort „insbesondere“ zu streichen. 
Artikel 16. 
a) Im § 221 Ziff. 1 ist statt „die Besoldung“ zu setzen: 
„die baren und geldwerten Dienstbezüge, sowie die Nebenbezüge“. 
32.
	        
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