Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 221 
Artikel 17. 
a) Im § 26 nar ist die Parenthese „(mit und ohne sog. Aktienzinsen)“ zu 
streichen, die Worte „bzw. Aktienzinsen“ durch das Wort „Ausbenten“ 
zu ersetzen. 
b) Im § 26 Abs. 1 lit. b sind die Worte: 
„und des Zeitpunktes, an welchem die Zinsen bzw. Lasten zuletzt be- 
zahlt wurden“, sowie im Absaß 3 die Worte: „in § 3 b genaunten“ 
zu streichen. 
Im §.27 wird die Zisser 5 gestrichen, in Ziff. 1 ist statt „12"“ zu setzen: „177. 
Artikel 18. 
5 20 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„sofern es sich nicht bloß um feststehenden Gehalt, Verdienst oder sonstige 
bekanute Bezüge handelt.“ 
Artikel 19. 
# 30 lebter Absaß erhält folgenden Zusatz: 
„Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der 88 53 oder 
56 Ziff. 3 in Abgang gestellt oder ermäßigt, so tritt auch eine Ab- 
setung oder entsprechende Ermäßigung des Zuschlages ein.“ 
Artikel 20. 
a) § 40 Ziff. 3 erhält als Zusat: 
„Er kann sich von dem Hilfsbeamten GE 41), den Vorständen oder 
anderen vom Ministerium bestimmten Beamten der Stenerämter ver- 
treten lassen.“ 
b) Im § 40 Ziff. 5 sind die Worte: 
„welche auf den vom Steunerpflichtigen vor Ablauf dieser Frist zu 
stellenden Antrag im Bedürfnisfalle auf weitere 14 Tage“ 
zu ersetzen durch: 
„die auf Antrag angemessen“. 
Artikel 21. 
Die 8§8 43, 44 und 45 erhalten folgenden Wortlaut:
	        
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