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Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts- noch im Ver-
waltungswege statt. Auch im übrigen ist hinsichtlich der Verbindlichkeit
zur Entrichtung direkter Staatssteuern oder der Rückzahlung bereits
bezahlter der Rechtsweg ausgeschlossen.
Artikel 27.
Der leßte Absatz des § 52 fällt fort, dem ersten Absatz des § 58 ist anzufügen:
„Den Gemeinden werden als Vergütung für die Erhebung der Steuern
2½ der eingegangenen Beträge, jedoch abzüglich der erfolgten Rück-
erstattungen gewährt. Den Vertretern der Gutsbezirke steht eine Hebe-
gebühr nicht zu, eine solche kann aber vom Ministerium in besonderen
Fällen aus Billigkeitsgründen bis zu 1½° zugestanden werden.“
Artikel 28.
a) Dem 8§ 53 Abs. 1 ist anzufügen:
„Bei der Veranlagung ist lediglich das gegenwärtige Einkommen im
Fürstentum, nicht aber dasjenige am früheren Wohnorte außerhalb des
Fürstentums zu berücksichtigen.“
b) Im § 63 Abs. 5 sind hinter „begründet“ die Worte „in der Regel“ ein-
zuschieben und dem Absatz anzufügen:
„nur wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben,
z. B. bei einem Wechsel des Berufs oder der Stellung, kann Neuver-
anlagung erfolgen."“
c) Der § 53 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
„Für jeden auf diese Weise veranlagten Zugangs-Stenerpflichtigen hat
er eine Steuerbenachrichtigung auszusertigen. Alsdaun übersendet er die
Zugangssteuerrolle mit den Stenerbenachrichtigungen, den erforderlichen
Briefumschlägen und einem Nachweisformular über die Behändigung der
Steuerzettel an den Gemeindevorstand.
Dieser legt die Steuerrolle dem Steuererheber zur Ergänzung des
Heberegisters vor und läßt die Steuerbenachrichtigungen gemäß § 51
Ziff. 1 11 zustellen. Nachdem der Tag der Zustellung bzw. Aufgabe
zur Post im Behändigungsnachweis vermerkt ist, schickt er letzteren um-
gehend an den Veranlagungskommissar zurück und übersendet die Zu-
hangsstenerrolle an das zuständige Steneramt.“
gs