Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
d) Im 8 53 Absaß 12 ist das Wort „zehn“ in „vierzehn“ umiznändern. 
e) Der 8 53 Abs. 13 lautet küuftig: 
„Die Berufungsfrist beginnt mit dem ersten Tage nach Zustellung der 
Steuerbenachrichtigung bzw. nach Aufgabe derselben zur Post.“ 
Artikel 29. 
a) Im § 54 Abs. 1 ist hinter den Worten „slattgefunden hätte“ einzufügen: 
„oder daß derselbe aus sonstigen Gründen nach Maßgabe der geseblichen 
Vorschriften zur Zahlung einer Nachsteuer heranzuziehen ist.“ 
b) Dem 8§ 54 Abs. 1 ist anzusügen: 
„Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn in Bezug auf einen veranlagten 
Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Steuerhinterziehung stallgefunden 
hat, nachträglich ueue Tatsachen oder Beweise ermittell werden, die eine 
höhere Veranlagung des Stenerpflichtigen begründet erscheinen lassen.“ 
Artikel 30. 
a) § 56 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 
„Vermehrt sich das veranlagte Einkommen eines Steuerpflichtigen im 
Laufe des Stenerjahres durch den Wegfall vertragsmäßiger Leistungen 
oder durch Erträge aus Erwerbungen von Todeswegen, Vermächtnissen, 
Fideikommißanfall, Schenkung oder anderer außerordentlichen Einnahmen 
der im § 10 gedachten Art um mindestens 200 —7 so ist der Steuer- 
pflichtige von dem auf den Eintritt dieses Vermögenszuwachses folgenden 
Monat ab auf das aus letzterem ihm zusließende Einkommen gegebenen 
Falls entsprechend höher zu veranlagen. 
Der Erwerber ist verpflichtet, von den nach Abs. 1 in Betracht 
kommenden Anderungen dem Veranlagungskommissar innerhalb einer 
Frist von 4 Wochen noch Eintritt der Veränderung Anzeige zu erslatten. 
b) Im § 56 Ziff. 2 sind die Worte: 
„bisher selbständig veranlagte“ sowie der Abs. 2 zu streichen. 
c) Dem § 56 Ziff. 1 ist anzufügen: 
„Bei Todesfällen kann auf Antrag der Erben, solange eine Erbteilung 
noch nicht stattgefunden hat, die Fortentrichtung der Siener des Ver- 
storbenen genehmigt und solange von einer Neuveranlagung der Erben 
abgesehen werden.
	        
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