Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
„Mit dem Veranlagten haften seine Ehefrau und Kinder, deren Ein- 
kommen ihm gemäß § 8 Ziff. 1 zugerechnet worden ist, für die veranlagte 
Einkommensteuer als Gesamtschuldner.“ 
Artikel 34. 
a) Im § 62 ist der Ziff. 1 folgender Zusaßz anzugliedern: 
„Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichlige 
oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Ein- 
kommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Stenerhinter- 
ziehung, sondern z. B. aus Fahrlässigkeit oder Rechtsirrtum erfolgt ist, 
so tritt an die Stelle der im vorigen Absatze vorgesehenen Strafe eine 
Ordnungsstrafe bis zu 150 ein. 
b) 8 62 Ziff. 8 Satz 1 wird gestrichen, der 2. Saß lautet im Eingang: 
„Nur das Einschreiten des Gerichts findet statt, wenn das Ministerium 
von der vorläufigen“ usw. 
Jc) Im § 62 Ziff. 9 ist statt „Jahres ab, in welchem“ zu setzen: 
„Steuerjahres ab, in Bezug auf welches"“. 
4) Im §9 62 Ziff. 10 ist als erster Absatz einzufügen: 
„Im Verfahren wegen Steuerhinterziehung sind die in der Veraulagung 
endgültig zugrunde gelegten Einkommensbeträge, soweit sie auf Schätzung 
der Orts-, Bezirks= oder Berufungskommission beruhen, auch für die 
gerichtliche Feststellung der stattgefundenen Verkürzung des Staates maß- 
gebend.“ 
) 5 62 Ziff. 11 Abs. 1 wird gestrichen. 
Artikel 35. 
Im § 63 Abs. 5 ist statt „wegen der hinterzogenen Steuer" zu sehen: 
„hinsichtlich der Feststelung der Nachsteuer“. 
Artikel 36. 
Der § 25 erhält als Absah 4 folgenden Zusat: 
„Die Gerichte haben zur Kontrolle dem Veranlagungskommissar von 
Amts wegen jedes Teslaments-, Vormundschafts= und Nachlaßaktenstück 
zur Einsichtnahme vorzulegen, sobald festgestellt worden ist, daß ein
	        
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