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1913
„Mit dem Veranlagten haften seine Ehefrau und Kinder, deren Ein-
kommen ihm gemäß § 8 Ziff. 1 zugerechnet worden ist, für die veranlagte
Einkommensteuer als Gesamtschuldner.“
Artikel 34.
a) Im § 62 ist der Ziff. 1 folgender Zusaßz anzugliedern:
„Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichlige
oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Ein-
kommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Stenerhinter-
ziehung, sondern z. B. aus Fahrlässigkeit oder Rechtsirrtum erfolgt ist,
so tritt an die Stelle der im vorigen Absatze vorgesehenen Strafe eine
Ordnungsstrafe bis zu 150 ein.
b) 8 62 Ziff. 8 Satz 1 wird gestrichen, der 2. Saß lautet im Eingang:
„Nur das Einschreiten des Gerichts findet statt, wenn das Ministerium
von der vorläufigen“ usw.
Jc) Im § 62 Ziff. 9 ist statt „Jahres ab, in welchem“ zu setzen:
„Steuerjahres ab, in Bezug auf welches"“.
4) Im §9 62 Ziff. 10 ist als erster Absatz einzufügen:
„Im Verfahren wegen Steuerhinterziehung sind die in der Veraulagung
endgültig zugrunde gelegten Einkommensbeträge, soweit sie auf Schätzung
der Orts-, Bezirks= oder Berufungskommission beruhen, auch für die
gerichtliche Feststellung der stattgefundenen Verkürzung des Staates maß-
gebend.“
) 5 62 Ziff. 11 Abs. 1 wird gestrichen.
Artikel 35.
Im § 63 Abs. 5 ist statt „wegen der hinterzogenen Steuer" zu sehen:
„hinsichtlich der Feststelung der Nachsteuer“.
Artikel 36.
Der § 25 erhält als Absah 4 folgenden Zusat:
„Die Gerichte haben zur Kontrolle dem Veranlagungskommissar von
Amts wegen jedes Teslaments-, Vormundschafts= und Nachlaßaktenstück
zur Einsichtnahme vorzulegen, sobald festgestellt worden ist, daß ein