Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

234 1913 
8 10. 
Der Vorbereitungsdienst ist bestimmt, dem Anwärter eine möglichst eingehende 
Anleitung in den Geschäften zu geben, die einem Gerichtsschreiber und einem 
ersten Bureaubeamten bei der Staatsanwaltschaft obliegen. 
Die Gerichtsschreiberei= und Bureaubeamten sind verpflichtet, dem ihnen über- 
wiesenen Anwärter jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen. Die 
Vorstände der Behörden haben hierauf besonders zu achten. 
Die Anwärter haben ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in dem sie eine 
Ubersicht über ihre Tätigkeit unter Hervorhebung der wichtigeren Einzelheiten zu 
geben haben. Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der unmiltelbaren 
Ausbildung des Anwärters beanftragten Beamten und sodann dem Vorstand der 
Behörde vorzulegen, die darin vermerken, daß sie Einsicht genommen haben. 
811. 
Über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes in den einzelnen Dienstzweigen 
und über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Anwärters hat der 
Vorstand der Behörde, bei der der Anwärter beschäftigt worden ist, ein Zeugnis 
auszustellen und dem Landgerichtspräsidenten einzureichen. Die Beamten, die die 
Ausbildung des Anwärters unmittelbar zu leiten hatten, sind vorher zu hören. 
*W 12. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist unter Beifügung des Geschäfts- 
verzeichnisses (§ 10) und eines Aunsweises, daß der Anwärter Kurzschrift gelänfig 
zu schreiben und zu lesen vermag, beim Landgerichtspräsidenten einzureichen. Dieser 
legt das Gesuch mit seinen Anlagen, den gesammelten Zeugnissen und einer 
Kußerung darüber, ob der Anwärter als genügend vorbereitet zu erachten ist, dem 
Ministerium zur Entscheidung vor. 
§s 13. 
Die Prüsung wird bei dem Landgericht zu Rudolstadt abgelegt. 
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden 
Vorsiyzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Ministerinm ernannt werden. 
Die einzelnen Prüfungen werden von der Prüfungsbehörde in der Besetzung 
von drei Mitgliedern abgehalten, die der Vorsitzende bestimmt.
	        
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