Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 237 
Anwärter, die binnen sechs Jahren nach dem Beginn des Vorbereitungs= 
dienstes die Prüfung nicht bestanden haben, sind in der Regel aus dem Vor- 
bereitungsdienst zu entlassen. 
6 21. 
Leistet ein Anwärter der Vorladung zur schriftlichen oder zur mündlichen 
Prüfung keine Folge, oder bricht er die schriftliche oder mündliche Prüfung vor 
ihrer Beendigung ab, so kann er nochmals zur Prüfung zugelassen werden. Das 
Ministerium bestimmt, ob die Zulassung sogleich oder erst nach Zurücklegung einer 
weileren Vorbereitungszeit staktsinden soll. Wird eine Vorladung zum zweitenmal 
ohne genügende Entschuldigung nicht befolgt oder eine Prüfung zum zweitenmal 
ohne genügende Entschuldigung abgebrochen, so gilt die gesamte Prüfung als nicht 
bestanden. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtsschreibergehilfen. 
§5 22. 
Zum Gerichtsschreibergehilfen kann nur ernannt werden, wer 
l das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 
. die aktive Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der Flotte erfüllt 
hat oder hiervon für die Friedenszeit endgültig befreil ist, 
die Gerichksschreiber= oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden hat. 
— 
* 
§ 23. 
Der Prüfung muß ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst voran- 
gehen. 
— 
824. 
Zum Vorbereitungsdienst soll nur zugelassen werden, wer die für die Ge- 
richtsschreiber geordneten Bedingungen erfüllt (6 3 Abs. 1, § 4). 
Die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Beschäftigung wird 
auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. 
*. 
Zum Vorbereitungsdienst werden auch Militäramwärter mit guter Volks- 
schulbildung zugelassen. Spätestens nachdem drei Monate Vorbereitungsdienst ver-
	        
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