Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

238 1913 
flossen sind, hat das Amtsgericht, dem der Militäranwärter zugewiesen ist, über 
dessen Befähigung, Leistungen und Führung an den Landgerichtspräsidenten zu 
berichten. Dieser legt den Bericht dem Ministerium vor. Hat sich der Anwärter 
nicht ausreichend befähigt gezeigt, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst alsbald 
entlassen werden. 
Der Militäranwärter wird bei der Zulassung auf diese Bestimmungen be- 
sonders hingewiesen. 
8 26. 
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerinm. 
Dem Gesuche um Zulassung sind, außer den nach dem § 3 erforderlichen 
Nachweisen, die Geburtsurkunde, eine kurze selbstverfaßte und selbstgeschriebene 
Darstellung des Lebenslauses sowie der Ausweis über die Militärverhältnisse und 
über die Staatsangehörigkeit beizufügen. 
Militäranwärter haben beizufügen den Zivilversorgungsschein in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift, die militärischen Führungszeugnisse, ein ärztliches Zeugnis 
über ihren Gesundheitszustand sowie eine kurze selbstuerfaßte und selbstgeschriebene 
Darstellung des Lebenslaufes. 
* 27. 
Der Vorbereitungsdienst soll dem Anwärter Gelegenheit geben, sich für die 
Zweige des Gerichtsschreiberdienstes auszubilden, die den Gegenstand der Gerichts- 
schreibergehilfenprüfung bilden (§ 28). 
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung des Ministeriums zunächst beim 
Amtsgericht, später bei der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht zu be- 
schäftigen. Die Beschäftigung beim Amtgogericht soll in der Regel neun Monate 
dauern. 
Auf den Vorbereitungsdienst kann vom Ministerium der Zeitraum ganz oder 
zum Teil angerechnet werden, während dessen der Amwärter im Vorbereitungodienst 
für die Gerichtsschreiberprüfung beschäftigt war. 
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehnng zu 
militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdieust 
entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von vier Wochen angerechnet werden. 
Im übrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die 38 7, 9, 10, Abs. 3, 11 
entsprechende Amvendung.
	        
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