238 1913
flossen sind, hat das Amtsgericht, dem der Militäranwärter zugewiesen ist, über
dessen Befähigung, Leistungen und Führung an den Landgerichtspräsidenten zu
berichten. Dieser legt den Bericht dem Ministerium vor. Hat sich der Anwärter
nicht ausreichend befähigt gezeigt, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst alsbald
entlassen werden.
Der Militäranwärter wird bei der Zulassung auf diese Bestimmungen be-
sonders hingewiesen.
8 26.
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerinm.
Dem Gesuche um Zulassung sind, außer den nach dem § 3 erforderlichen
Nachweisen, die Geburtsurkunde, eine kurze selbstverfaßte und selbstgeschriebene
Darstellung des Lebenslauses sowie der Ausweis über die Militärverhältnisse und
über die Staatsangehörigkeit beizufügen.
Militäranwärter haben beizufügen den Zivilversorgungsschein in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift, die militärischen Führungszeugnisse, ein ärztliches Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand sowie eine kurze selbstuerfaßte und selbstgeschriebene
Darstellung des Lebenslaufes.
* 27.
Der Vorbereitungsdienst soll dem Anwärter Gelegenheit geben, sich für die
Zweige des Gerichtsschreiberdienstes auszubilden, die den Gegenstand der Gerichts-
schreibergehilfenprüfung bilden (§ 28).
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung des Ministeriums zunächst beim
Amtsgericht, später bei der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht zu be-
schäftigen. Die Beschäftigung beim Amtgogericht soll in der Regel neun Monate
dauern.
Auf den Vorbereitungsdienst kann vom Ministerium der Zeitraum ganz oder
zum Teil angerechnet werden, während dessen der Amwärter im Vorbereitungodienst
für die Gerichtsschreiberprüfung beschäftigt war.
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehnng zu
militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdieust
entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von vier Wochen angerechnet werden.
Im übrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die 38 7, 9, 10, Abs. 3, 11
entsprechende Amvendung.